Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
1Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
- 2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
- 3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
- 4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
- 5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
2Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.
Auf Verfahren, die vor dem 31.12.2020 beantragt worden sind, ist § 295 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103l EGInsO):
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Auf Verfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt worden sind, sind Nummer 5 und Satz 2 nicht und Absatz 1 Nummer 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103k Abs. 1 EGInsO):
- 2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes;
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Satzteils vor Nummer 1 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
Literatur: Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345; ders., Erwerbsobliegenheit mal 2: Prozeßkostenhilfe und insolvenzrechtliche Anforderungen an den Schuldner, ZInsO 1999, 632; Bartels, Das gegenwärtige Institut der Restschuldbefreiung, KTS 2013, 349; Bindemann, Handbuch Verbraucherkonkurs, 3. Aufl., 2002; Blankenburg/Heyer, Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZInsO 2020, 1849; Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 1999; Demme, Das „Untertauchen“ des Schuldners als Obliegenheitsverletzung gem. § 295 InsO, NZI 2010, 710; Diehl, Die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung im Rahmen der Versagung der Restschuldbefreiung, ZVI 2010, 98; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997; Engelmann, Beruf versus Rente – Muss sich die Arbeit des Schuldners für die Insolvenzgläubiger lohnen?, ZInsO 2016, 367; Frind, Probleme bei der Anwendung des neuen Entschuldungsdauerverkürzungsgesetzes aus gerichtlicher Sicht, ZInsO 2021, 231; ders., Neue Einschränkungen auf dem Weg zu einer schnelleren Restschuldbefreiung – gerechtfertigt?, ZInsO 2020, 1857; ders., Verkürzung des Entschuldungsverfahrens auf der Zielgeraden, ZRP 2020, 176; ders., Schnellere Erteilung der Restschuldbefreiung – Europäische Anforderungen und praktische nationale Umsetzungsmöglichkeiten, NZI 2019, 361; ders., Keine Stundungsgewährung und Restschuldbefreiungsaussicht für Strafgefangene nach der Reform des Privatinsolvenzrechts zum 1.7.2014?, ZInsO 2015, 1667; ders., Wer vereinbarungsgemäß handelt, bleibt versagungsfrei, ZInsO 2012, 966; Fuchs, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 1679; Greiner, Die Nichtabführung pfändbarer Beträge an den Treuhänder – Versagung der Restschuldbefreiung?, ZInsO 2019, 1098; Grote, Zur Abführungspflicht des Selbständigen gemäß § 295 Abs. 2 InsO in der Wohlverhaltensperiode, ZInsO 2004, 1105; Grunsky/Kupka, Anforderung an die Herausgabe einer hälftigen Erbschaft im Restschuldbefreiungsverfahren, NZI 2013, 465; Hain, Der Regierungsentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, VIA 2020, 65; Harder, Die Obliegenheit des selbstständigen Schuldners gemäß § 295 II InsO, NZI 2013, 521; Heyer, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 3. Aufl., 2016; ders., Dauerthema: Restschuldbefreiung für Strafgefangene, ZVI 2015, 357; Jäger, Unbedingt nachbessern, ZVI 2020, 326; Kraemer, Die Restschuldbefreiung im Spannungsfeld zwischen Steuerrecht und Insolvenzordnung (InsO), DStZ 1995, 399; Küpper/Heinze, Zu den Risiken und Nebenwirkungen der Abführungspflicht aus selbstständiger Tätigkeit des Insolvenzschuldners, ZInsO 2009, 1785; Martini, Nichtanzeige eines Wohnsitzwechsels als Versagungsgrund, ZInsO 2012, 531; Menge, Restschuldbefreiung für Strafgefangene?, ZInsO 2010, 2347; Messner, Dissonanzen zwischen Insolvenz- und Erbrecht, ZVI 2004, 433; Möhring, Begründet die Wahl der Steuerklasse V eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO?, ZVI 2018, 261; Möller, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl., 2020; Pape, Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ist da, NWB 2021, 188; ders., Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in den Jahren 2015/2016, NJW 2017, 28; ders., Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens im ersten Halbjahr 2013, NJW 2014, 832; ders., Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucher- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2004 (Teil 2), ZInsO 2005, 682; Medicus, Schulden und Verschulden, DZWIR 2007, 221; Pape/Laroche/Grote, Drei Jahre Restschuldbefreiung für alle – Der Gesetzgeber hat doch noch die Kurve gekriegt, ZInsO 2021, 57; dies., Die (weitere) Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre – eine vermurkste Reform, ZInsO 2020, 1805; Ponzer, Obliegenheit zur Geltendmachung des Pflichtteils (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO), ZInsO 2018, 2497; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., 2003; dies., Durchsetzung und Verwertung von Insolvenzforderungen nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, NJW 1999, 3450; Regenfus, Die Obliegenheit zur Herausgabe des „Erwerbs von Todes wegen“, die Zurückstellungslösung des BGH und die Neuregelung im Recht der Restschuldbefreiung, ZInsO 2015, 726; Reimann, Die InsO-Novelle 2001 und ihre Auswirkungen auf den Privatkundenkredit, ZVI 2003, 1; Reimer, Juristischer Methodenlehre, 2. Aufl., 2020; Schmerbach, Keine Verpflichtung des Schuldners zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, NZI 2009, 552; ders., Rechtliche Aspekte der Selbstständigkeit natürlicher Personen im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode, ZVI 2003, 256; A. Schmidt, Neues Privatinsolvenzrecht: „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ vom 22.12.2020, ZVI 2021, 41; ders., Neues Spiel – neues Glück (?): Eine erste Annäherung an den RegE 2020, ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 1; ders., Der Umfang der Obliegenheiten des selbstständig tätigen Schuldners in der Wohlverhaltensphase, ZVI 2014, 41; L.-M. Schmidt, Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners bei Kinderbetreuung, ZVI 2018, 181; Sesemann, Erwerbsobliegenheit angestellter und selbstständiger Schuldner in der Wohlverhaltensphase, ZVI 2011, 289, 290; Thora, Die Obliegenheit der Erbschaftsannahme in der Wohlverhaltensperiode, ZInsO 2002, 176; Vallender, Grundzüge des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZAP Fach 14, S. 439; Warrikoff, Die Befreiung des Schuldners von seinen Verbindlichkeiten, ZInsO 2005, 1179; Wenzel, Restschuldbefreiung bei Insolvenzen von Verbrauchern, VuR 1990, 121; Wienke, Die „Zurückstellungslösung“ des Bundesgerichtshofs zu § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ZVI 2017, 92.
Übersicht
I. Vorbemerkung II. Dauer der Wohlverhaltensperiode 1. Verfahren ab dem 1.7.2014 2. Verfahren vor dem 1.7.2014 III. Angemessene Erwerbstätigkeit (Satz 1 Nr. 1) 1. Berufstätiger Schuldner 2. Arbeitsloser Schuldner a) Sozialversicherungsrechtlich zumutbare Beschäftigung b) Weitergehende Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 c) Grenzen der Erwerbsobliegenheit d) Fallgruppen IV. Erwerb von Todes wegen (Satz 1 Nr. 2 Var. 1, 2) 1. Erfasster Erwerb 2. Geldzahlung 3. Zeitpunkt für den Erwerb 4. Ausschlagung einer Erbschaft 5. Ablauf der Abtretungsfrist V. Herausgabeobliegenheit bei Schenkung (Satz 1 Nr. 2 Var. 3) 1. Schenkung 2. Ausnahme für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke a) Herausgabepflicht b) Gelegenheitsgeschenk c) Gebräuchlichkeit d) Feststellung der Gebräuchlichkeit 3. Ausführung der Schenkung 4. Herausgabe an den Treuhänder 5. Schenkungen während des Insolvenzverfahrens VI. Herausgabeobliegenheit bei Gewinnen (Nr. 2 Var. 4) 1. Gewinn a) Spiele mit Gewinnmöglichkeit b) Realisierung 2. Ausnahme: Gewinn von geringem Wert a) Wertgrenzen b) Feststellung des geringen Wertes 3. Herausgabe an den Treuhänder 4. Gewinn im Insolvenzverfahren VII. Sonstiges erworbenes Vermögen VIII. Mitwirkungsobliegenheiten (Satz 1 Nr. 3 und 4) 1. Wechsel des Wohnsitzes 2. Wechsel der Beschäftigungsstelle 3. Verheimlichung von Bezügen und Vermögen nach Satz 1 Nr. 2 4. Auskunft auf Verlangen 5. Gläubigergleichbehandlung 6. Fallgruppen IX. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten (Satz 1 Nr. 5) 1. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten 2. Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung a) Keine unmittelbare Beeinträchtigung b) Keine mittelbare Beeinträchtigung c) Einschränkende Auslegung des Begriffs der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger 3. Verschulden X. Anforderungen an den selbstständig tätigen Schuldner in Verfahren vor dem 31.12.2020 1. Abführungsbetrag 2. AbführungszeitpunktDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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