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Wenzel – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 292 – Rechtsstellung des Treuhänders
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) 1Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. 2Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. 3§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. 4Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen.
(2) 1Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. 2In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. 3Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.
(3) 1Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. 2Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und dass die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
Auf Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 3 anzuwenden (Art. 103m EGInsO):
(3) 1Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. 2Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entlassung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und dass die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 1 anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(1) 1Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. 2Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. 3§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. 4Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. 5Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
Literatur: Adam, Die Klage des Treuhänders im RSB-Verfahren, ZInsO 2007, 198; Ahrens, Nicht benannte Gläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren, NZI 2013, 721; Assfalg, Wirtschaftliches Eigentum als Rechtsbegriff, NJW 1963, 1582; Bork, Treuhänder-Studie, ZVI 2009, 273; Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 1999; Canaris, Die Verdinglichung obligatorischer Rechte, in: Festschrift Flume, Bd. I, 1978, S. 371; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997; Gerigk, Die Berücksichtigung der Schuldnerinteressen an einer zügigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Aufgaben des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode, ZInsO 2001, 931; Grahlmann, Fortdauer der Einzugsbefugnis des Treuhänders trotz Erteilung der Restschuldbefreiung, NZI 2010, 523; Harder, Die Obliegenheit des selbstständigen Schuldners gem. § 295 II InsO, NZI 2013, 521; Heyer, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 3. Aufl., 2016; Kohte/Kemper, Kein Ausweg aus dem Schuldenturm, Blätter der Wohlfahrtspflege 1993, 81; Kötz, Trust und Treuhand – Eine rechtsvergleichende Darstellung des anglo-amerikanischen trusts und funktionsverwandter Institute des deutschen Rechts, 1963; Looff, Die Haftung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren, ZVI 2009, 9; Moderegger, Die Überdehnung der Anforderungen an den Treuhänder des § 292, NZI 2018, 628; Müller, Die Aufgaben des Insolvenztreuhänders bei der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung, ZInsO 1999, 335; Obermüller, Bestellung von Kreditsicherheiten an einen Treuhänder, DB 1973, 1833; Pape, Neuregelung der Insolvenzordnung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001, ZAP Fach 14, S. 409; I. Pape/G. Pape, Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2012–2016 – Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung, Teil 1, ZInsO 2017, 1513; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., 2003; dies., Durchsetzung und Verwertung von Insolvenzforderungen nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, NJW 1999, 3450; Schädlich, Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, 2014; Scholz, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO), Teil 2, FLF 1995, 145; Thomas, Die rechtsgeschäftliche Begründung von Treuhandverhältnissen, NJW 1968, 1705; Wenzel, Restschuldbefreiung bei Insolvenzen von Verbrauchern, VuR 1990, 121; Wenzel/Gratias, Allgemeine Fragen der Kreditsicherung, 2010.

Übersicht

I. Normzweck II. Verwaltungstreuhand 1. Uneigennützige Treuhand 2. Offenkundigkeitsprinzip III. Aufgaben des Treuhänders 1. Abhängig beschäftigter Schuldner 2. Selbstständig tätiger Schuldner 3. Treuhänderische Verwaltung 4. Steuerliche Stellung des Treuhänders IV. Verteilung 1. Quote für die Gläubiger 2. Aussetzen der jährlichen Verteilung (Abs. 1 Satz 4) 3. Motivationsrabatt des Schuldners (Abs. 1 Satz 4 a. F.) V. Überwachung des Schuldners (Abs. 2 Satz 1) VI. Rechnungslegung, Aufsicht, Haftung des Treuhänders VII. Entlassung des Treuhänders (Abs. 3 Satz 2) 1. Von Amts wegen oder auf Antrag a) Entlassung auf Antrag eines Gläubigers b) Kein Antragsrecht des Schuldners 2. Wichtiger Grund 3. Rechtsmittel

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