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Wenzel – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 290 – Versagung der Restschuldbefreiung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
  • 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
  • 2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  • 5. der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  • 6. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  • 7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) 1Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. 2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
  • 1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • 2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • 3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
  • 4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  • 5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
  • 6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Literatur: Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345; ders., Systematisches und Unsystematisches bei den RSB-Versagungsverfahren, ZVI 2014, 227; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Innenbeziehungen der Gläubiger bei Versagungsanträgen nach §§ 290, 295 ff. InsO, NZI 2001, 113; Baumann/Schmitz-Winnenthal, Aktuelles zur Rechtsprechung des BGH zur Restschuldbefreiung, ZVI 2011, 120; Blankenburg/Heyer, Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZInsO 2020, 1849; Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 1999; Büttner, Der Schutz des unredlichen Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren, ZVI 2007, 116; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997; Fischer/Hempler, Kampf dem unredlichen Schuldner oder Versagung der Kostenstundung analog § 290 Abs. 1 InsO, ZInsO 2005, 351; Forsblad, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz im künftigen deutschen Insolvenzrecht, 1997; Frind, Der „auf Halde“ gelegte Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung – Anmerkungen zum praxisgerechten Umgang mit einem gesetzgeberischen „Schildbürgerstreich“, NZI 2013, 729; ders., Ein „schlankes“ neues Privatinsolvenzverfahren?, ZInsO 2012, 1455; Fromm, Strafverteidigung und Versagung der Restschuldbefreiung – Erfahrungen mit der neuen Vorschrift des § 290 I Nr. 1 InsO, NZI 2018, 631; Gaebel/Milles, Vom Schuldner verschwiegene Forderungen aus unerlaubter Handlung bei der Insolvenzanmeldung, ZInsO 2010, 1269; Gerhardt, Insolvenzverfahren für Verbraucher aus der Sicht der Wissenschaft, FLF 1989, 99; Grote/Pape, Das Ende der Diskussion? Die wichtigsten Neuregelungen zur Restschuldbefreiung, ZInsO 2013, 1433; dies., Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte – Bemerkungen zum Regierungsentwurf, ZInsO 2012, 1913; dies., Der Referentenentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, ZInsO 2012, 409; Hackenberg/Hohler, Der Begriff der Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO als Einfallstor für die Versagung der Verfahrenskostenstundung?, ZVI 2008, 229; Heicke, Die Modifikationen des § 290 durch die Insolvenzrechtsreform, VIA 2014, 49; Hergenröder, Die Reform des Verfahrens zur Entschuldung natürlicher Personen, KTS 2013, 385; Heyer, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 3. Aufl., 2016; ders., Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, NZI 2010, 81; Jäger, Gläubigerbeteiligung und Gläubigerinteressen im Insolvenzverfahren natürlicher Personen, ZVI 2003, 55; Jäger/Stephan, Der Evaluationsbericht der Bundesregierung und die ausstehende EU-Richtlinie – Die Chance der Neuorientierung, ZVI 20109, 7; Kemper/Kohte, Kein Ausweg aus dem Schuldenturm, Blätter der Wohlfahrtspflege 1993, 81; Kraemer, Die Restschuldbefreiung zwischen Steuerrecht und Insolvenzordnung (InsO), DStZ 1995, 399; Kranenberg, Steuerhinterziehung – (K)ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung, NZI 2011, 664; Krug, Der Verbraucherkonkurs, 1998; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/ Vallender, Insolvenzrechtsreform 2. Stufe – die geplanten Änderungen in der Insolvenz natürlicher Personen, ZIP 2012, 558; Lechner, Eine zweite Chance für alle gescheiterten Schuldner?, 2010; Lissner, Die Versagung der Restschuldbefreiung, MDR 2013, 822; Menge, Restschuldbefreiung für Strafgefangene?, ZInsO 2010, 2347; Messner, Dissonanzen zwischen Insolvenz- und Erbrecht, ZVI 2004, 433; Pape, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum eröffneten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018, NJW 2019, 1573; ders., Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens im ersten Halbjahr 2014, NJW 2015, 2080; ders., Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucher- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2004 (Teil 2), ZInsO 2005, 682; ders., Restschuldbefreiungsanträge leicht gemacht – Wen interessiert schon das Gesetz, ZInsO 2003, 354; ders., Fiktive Gesamtstrafe oder alleinentscheidende Tilgungsfrist?, ZInsO 2001, 1044; Pape/Laroche/Grote, Drei Jahre Restschuldbefreiung für alle – der Gesetzgeber hat doch noch die Kurve gekriegt, ZInsO 2021, 57; I. Pape/G. Pape, Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2012–2016 – Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung, Teil 1, ZInsO 2017, 1513; dies., Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2012 bis Mitte 2015, ZInsO 2015, 1869; dies., Update Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, Teil 1, InsbürO 2010, 162; Pape/Schaltke, Bestreiten des Versagungsgrunds durch den Schuldner im Schlusstermin, NZI 2011, 238; Pieper, Schuldentilgung in der finanziellen Krise – eine Vermögensverschwendung?, ZVI 2009, 393; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. 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Schmidt, Neues Spiel – neues Glück (?): Eine erste Annäherung an den RegE 2020, ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 1; Scholz, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO), Teil 2, FLF 1995, 145; Schulte, Vorsätzliche Insolvenz und Flucht in das Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung, ZInsO 2002, 265; Steppeler, Verbraucherschutz und Konsumentenkredit, Teil II: Konkursverfahren mit Restschuldbefreiung/Schuldnerberatung, Sparkasse 1989, 133; Sternal, Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2017, NZI 2018, 241; ders., Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2016, NZI 2017, 281; ders., Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahr 2015, NZI 2016, 281; ders., Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahr 2014, NZI 2015, 301; Trendelenburg, Restschuldbefreiung, 1999; Vallender, Zurückweisung erstmaligen Bestreitens von Versagungsgründen nach dem Schlusstermin, VIA 2009, 1; ders., Ein redlicher Schuldner?, ZVI 2003, 253; ders., Grundzüge des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZAP Fach 14, S. 439; ders., Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens, ZAP Fach 14, S. 425; Weiß, Die Versagung der Restschuldbefreiung bei strafrechtlicher Verurteilung, ZInsO 2012, 1058; Wiedemann, Die Rechtsprechung zu den insolvenzrechtlichen Auswirkungen von Straftaten des Schuldners, ZVI 2011, 203.

Übersicht

I. Vorbemerkung II. Antragserfordernis 1. Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers 2. Glaubhaftmachung (Abs. 2) 3. Antragsrücknahme III. Zeitpunkt des Antrags 1. Verfahren ab dem 1.7.2014 2. Verfahren vor dem 1.7.2014 IV. Entscheidung des Gerichts V. Versagungsgründe 1. Insolvenzstraftaten (Abs. 1 Nr. 1) a) Rechtskräftige Verurteilung b) Erhebliches Strafmaß c) Verurteilungszeitraum aa) Verfahren ab dem 1.7.2014 bb) Verfahren vor dem 1.7.2014 2. Täuschung der Gläubiger (Abs. 1 Nr. 2) a) Frist b) Unrichtige und unvollständige Angaben c) Schriftlichkeit d) Fallgruppen e) Subjektiver Tatbestand 3. Wiederholungsverbot (Abs. 1 Nr. 3 a. F.) 4. Verschwenderischer Lebensstil (Abs. 1 Nr. 4) a) Begründung unangemessener Verbindlichkeiten b) Verschwendung c) Verzögerung des Insolvenzverfahrens aa) Generelle Regelung bb) COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz 5. Verletzung von Mitwirkungspflichten (Abs. 1 Nr. 5) a) Zeitraum b) Auskunfts- und Mitwirkungspflichten c) Fallgruppen d) Verschulden e) Eignung zur Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung f) Verhältnismäßigkeit 6. Vollständiges Vermögens- und Schuldenverzeichnis (Abs. 1 Nr. 6) 7. Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Abs. 1 Nr. 7)

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