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Wenzel – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 289 – Einstellung des Insolvenzverfahrens
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
§ 289
Entscheidung des Insolvenzgerichts
(1) 1Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. 2Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluss.
(2) 1Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. 2Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. 3Der rechtskräftige Beschluss ist zusammen mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. 2Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.
Literatur: Arnold, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung von 1994, DGVZ 1996, 65; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, Insolvenzrechtsreform 2. Stufe – die geplanten Änderungen in der Insolvenz natürlicher Personen, ZIP 2012, 558; Pape, Neuregelung der Insolvenzordnung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001, ZAP Fach 14, S. 409; Schmerbach, Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet – Ende gut, alles gut?, NZI 2013, 566; Schmidt, Der Massegläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren, ZInsO 2003, 9.

Übersicht

I. Vorbemerkung II. Masseunzulänglichkeit III. Rechtliches Gehör IV. Vor dem 1.7.2014 beantragte Verfahren 1. Rechtliches Gehör 2. Beschluss des Insolvenzgerichts 3. Masseunzulänglichkeit

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