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Wenzel – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 287 – Antrag des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 287 Antrag des Schuldners
(1) 1Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. 2Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. 4Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) 1Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. 2Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
Auf Verfahren, die vor dem 1.10.2020 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung des Absatzes 2 anzuwenden (Art. 103k Abs. 1 EGInsO); auf Verfahren, die im Zeitraum vom 17.12.2019 bis einschließlich 30.9.2020 beantragt worden sind, mit abweichender Abtretungsfrist (Art. 103k Abs. 2 EGInsO):
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO):
(1) 1Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. 2Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.
(2) 1Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimbestimmendenmenden Treuhänder abtritt. 2Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
(3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Literatur: Ahrens, Einheitliches dreijähriges Entschuldungsverfahren, ZVI 2020, 203; ders., Schranken der Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags, ZInsO 2017, 193; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Prozeßabtretung und Restschuldbefreiungsverfahren, Anmerkung zur Konzeption des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, DZWIR 1999, 45; Ahrens/Graeber/Grote u. a., Aufruf zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 1. Juli 2020, ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 5; Balz, Schuldbefreiung durch Insolvenzverfahren, BewHi 1989, 103; ders., Logik und Grenzen des Insolvenzrechts, ZIP 1988, 1438; Bayer/Schützeberg, Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens, ZVI 2005, 393; Blankenburg, Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZVI 2020, 82; ders., Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte gemäß Artikel 103h EGInsO bei Anträgen vor und nach dem Stichtag, ZInsO 2015, 293; ders., Verfehlte Erweiterung der Sperrfrist auf § 305 Abs. 3 S. 2 InsO, ZInsO 2015, 130; Blankenburg/Heyer, Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZInsO 2020, 1849; Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 1999; Brzoza, Betreuungsrechtliche Genehmigung der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO?, ZInsO 2018, 1087; Busching/Klersg, Das ewige Insolvenzverfahren – das Sonderinsolvenzverfahren als perpetuum mobile des Insolvenzrechts?, ZInsO 2015, 1601; Büttner, Gegenvorstellung und beschränkte Restschuldbefreiung – Probleme im Zusammenhang mit dem sogenannten Zweitinsolvenzverfahren, ZInsO 2017, 1057; ders., Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags zur Erlangung der Restschuldbefreiung, ZVI 2007, 229; Dawe, Gläubigerautonomie im (neuen) Recht der Verfahrenskostenstundung, ZVI 2014, 433; Fischer, Die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Unterhaltspflicht aus dem Blickwinkel der Unterhaltsberechtigten, ZVI 2005, 357; Frind, Probleme bei der Anwendung des neuen Entschuldungsverkürzungsgesetzes aus gerichtlicher Sicht, ZInsO 2021, 231; ders., Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens, ZRP 2020, 69; ders., Schnellere Erteilung der Restschuldbefreiung – Europäische Anforderungen und praktische nationale Umsetzungsmöglichkeiten, NZI 2019, 361; ders., Die vorzeitige Restschuldbefreiung mit Mindest-Quotenzahlung, ZInsO 2017, 814; Fuchs, Die Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren – Problemlösungen oder neue Fragen?, NZI 2002, 298; ders., Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, in: Kölner Schrift, 2. 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Die wichtigsten Neuregelungen zur Restschuldbefreiung, ZInsO 2013, 1433; Häsemeyer, Die Nötigung des Insolvenzschuldners zum eigenen Eröffnungsantrag zwecks Restschuldbefreiung, KTS 2011, 151; Hackenberg, Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen in der Wohlverhaltensphase, ZVI 2006, 49; Hackländer, Die Schranken für den zweiten Antrag auf Restschuldbefreiung, ZInsO 2008, 1308; Hain, Der Regierungsentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, VIA 2020, 65; Harder, Die Obliegenheit des selbstständigen Schuldners gem. § 295 II InsO, NZI 2013, 521; Heicke, Die Zukunft der Sperrfristrechtsprechung, NZI 2012, 873; Helwich, Das Zusammentreffen von Lohnpfändung und Verbraucherinsolvenz, NZI 2000, 460; Henning, Die Änderungen in den Verfahren der natürlichen Personen durch die Reform 2014, ZVI 2014, 7; Heyer, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis, 3. 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Übersicht

I. Regelungszweck II. Antrag (Abs. 1) 1. Antrag auf Restschuldbefreiung a) Rücknahme des Antrags b) Verbindung mit Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens c) Gläubigerantrag 2. Rechtsschutzinteresse 3. Erklärung zur Zulässigkeit (Abs. 1 Satz 3 und 4) 4. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens a) Erfordernis des Schuldnerantrags b) Maßgeblichkeit für die Anwendung des RSB-Verkürzungsgesetzes sowie des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens 5. Anhörung der Gläubiger (Abs. 4) III. Forderungsabtretung 1. Abtretungserklärung a) Dauer der Abtretung b) Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen 2. Rechtsnatur der Abtretungserklärung 3. Zeitpunkt der Abtretungserklärung IV. Gegenstand der Abtretung (Abs. 2) 1. Arbeitsentgelt 2. Sonstiges Vermögen 3. Pfändbarkeit 4. Abtretungsverbote (Abs. 3) V. Abtretungsperiode 1. Zeitraum a) Insolvenzverfahren ab dem 1.10.2020 aa) Erstmaliges Restschuldbefreiungsverfahren (Abs. 2 Satz 1) bb) Erneutes Restschuldbefreiungsverfahren (Abs. 2 Satz 2), Versagung der Restschuldbefreiung b) Insolvenzverfahren vom 17.12.2019 bis 30.9.2020 (Art. 103k Abs. 2 EGInsO) c) Insolvenzverfahren vom 1.12.2001 bis 16.12.2019 d) Insolvenzverfahren vor dem 1.12.2001; überlange Verfahren 2. Fristbeginn a) Verfahren ab dem 1.7.2014 b) Verfahren vor dem 1.7.2014 c) Fristberechnung d) Hinweispflicht in Altfällen VI. Rechtsschutzbedürfnis für Wiederholungsantrag bei Verfahren vor dem 1.7.2014 (sog. Sperrfrist-Rechtsprechung)

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