Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 283
Befriedigung der Insolvenzgläubiger
(1) 1Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. 2Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.
(2) 1Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. 2Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 71 Abs. 1 VglO; § 344 RegE.
Literatur: Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Pape, Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch Stärkung der Eigenverwaltung, ZInsO 2010, 1582; ders., Die Eigenverwaltung des Schuldners nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 767; Pape/ Voigt, Zur Zulässigkeit von Individualklagen trotz Gesamtvollstreckung, WiB 1996, 618; Skauradszun, (Kein) Reformbedarf bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO, DZWIR 2010, 365.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck 1. Inhalt der Vorschrift 2. Eingeschränkte Arbeitserleichterung für den Sachwalter III. Prozessuale Aufgabenverteilung 1. Auswirkungen auf anhängige Prozesse a) Aufnahme von Aktivprozessen b) Behandlung von Passivprozessen c) Passivprozesse betreffend Insolvenzforderungen 2. Vollstreckungsrechtliche Auswirkungen der Verfahrenseröffnung IV. Stellung des Schuldners im Anmeldungs- und Feststellungsverfahren 1. Anmeldung der Forderungen 2. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 3. Stellung im Prüfungstermin a) Kein „gespaltenes“ Widerspruchsrecht b) Auswirkungen auf das Stimmrecht 4. Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners V. Stellung der Beteiligten bei der Verteilung der Insolvenzmasse 1. Aufgaben des Schuldners 2. Aufgaben des SachwaltersDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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