Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 282
Verwertung von Sicherungsgut
(1) 1Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. 2Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. 3Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.
(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 343 RegE.
Literatur: Gottwald/Adolphsen, Die Rechtsstellung dinglich gesicherter Gläubiger in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, S. 805; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, Ausgewählte Probleme bei der Verwertung von Mobiliarsicherheiten, in: Kölner Schrift, S. 837; Marotzke, Die dinglichen Sicherheiten im neuen Insolvenzrecht, ZZP 109 (1996), 429.
Übersicht
I. Bedeutung der Vorschrift II. Stellung des Schuldners in bezug auf dinglich gesicherte Gläubiger 1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger 2. „Ersatzabsonderung“ III. Verwertungsrecht des Schuldners 1. Wegfall des Feststellungsbeitrags 2. Benutzungs- und Verwertungsrecht des SchuldnersDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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