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Holzer – 90. Lfg. 12.2021 – InsO § 282 – Verwertung von Sicherungsgut
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 282 Verwertung von Sicherungsgut
(1) 1Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. 2Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. 3Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.
(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 343 RegE.
Literatur: Marotzke, Die dinglichen Sicherheiten im neuen Insolvenzrecht, ZZP 109 (1996), 429; Wehdeking/Smid, Soll die Anordnung der Eigenverwaltung voraussetzen, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht einen „pre-packaged“ Insolvenzplan vorlegt?, ZInsO 2010, 1713.

Übersicht

I. Bedeutung der Vorschrift II. Stellung des Schuldners in bezug auf dinglich gesicherte Gläubiger 1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger 2. „Ersatzabsonderung“ III. Verwertungsrecht des Schuldners 1. Wegfall des Feststellungsbeitrags 2. Benutzungs- und Verwertungsrecht des Schuldners

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