Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 281
Unterrichtung der Gläubiger
(1) 1Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. 2Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
(2) 1Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. 2Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.
(3) 1Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. 2Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Bisheriges Recht und Entwurfsregelungen: § 342 RegE.
Literatur: Hillebrand, Rechnungslegung in der Eigenverwaltung, ZInsO 2018, 1650; Kilger/Nitze, Die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht des Konkursverwalters, ZIP 1988, 957; König, Gesonderte oder harmonisierte Rechnungslegung des Konkursverwalters im Unternehmenskonkurs, ZIP 1988, 1003; Kunz, Rechnungslegungspflichten in der Insolvenz, DStR 1997, 620; Langer/Bausch, Anforderungen des Insolvenzgerichts Aachen an die Berichte und die Schlussrechnungslegung in der Eigenverwaltung, ZInsO 2018, 1138; Mönning/Schäfer/Schiller, Sanierung unter dem Schutzschirm – strategische Insolvenz im Zeitraffer, BB Beilage 1/2017, 1; Pink, Rechnungslegungspflichten in der Insolvenz der Kapitalgesellschaft, ZIP 1997, 177; Wellensiek, Die Aufgaben des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 208.
Übersicht
I. Inhalt der Regelung II. Erstellung der Verzeichnisse durch den Schuldner 1. Verzeichnis der Massegegenstände 2. Die Aufstellung des Gläubigerverzeichnisses nach § 152 3. Die Vermögensübersicht des § 153 4. Die Rechnungslegungspflicht des Schuldners 5. Stellung des Schuldners im Berichtstermin III. Die Kontrollpflichten des Sachwalters IV. Anforderungen an den SchuldnerDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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