Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 278
Mittel zur Lebensführung des Schuldners
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 339 RegE.
Literatur: Morgen/Baumgarten, § 278 InsO vs. § 100 InsO: Steht der eigenverwaltende Schuldner besser als der Schuldner im Regelverfahren? ZVI 2018, 267; Pape, Die Eigenverwaltung des Schuldners nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 767; Wipperführth, Unterhalt des selbstständigen Schuldners in der Eigenverwaltung, ZInsO 2015, 1127.
Übersicht
I. Normzweck II. Entstehungsgeschichte III. Verhältnis zu § 100 und zu den Unpfändbarkeitsregeln 1. Bedeutung des § 100 2. Abgrenzung zu den Pfändungsschutzvorschriften IV. Entnahme der Mittel für eine bescheidene Lebensführung 1. Begriff der „bescheidenen Lebensführung“ 2. Bisherige Verhältnisse des Schuldners 3. Herkunft der Mittel 4. Sanktionen bei Missbrauch des Entnahmerechts 5. Einstufung der Ansprüche bei Masseunzulänglichkeit 6. Überwachung der Entnahme durch den Sachwalter V. Erfasster Personenkreis VI. Sanktionsmöglichkeiten bei Missbrauch des EntnahmerechtsDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.