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Holzer – 92. Lfg. 06.2022 – InsO § 277 – Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
(1) 1Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. 2§ 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. 3Stimmt der Sachwalter der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.
(2) 1Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. 2Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.
(3) 1Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen. 2§ 31 gilt entsprechend. 3Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: §§ 58–65 VglO; § 338 RegE.
Literatur: Bachmann, Organhaftung in der Eigenverwaltung, ZIP 2015, 101; Frind, Die Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren, ZInsO 2012, 1099; Gerhardt, Verfügungsbeschränkungen in der Eröffnungsphase und nach Verfahrenseröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 193; Gundlach/Müller, Die Anordnung von Zustimmungsvorbehalten von Amts wegen bei der Eigenverwaltung, ZInsO 2010, 2181; Hess/Ruppe, Die Eigenverwaltung in der Insolvenz einer AG oder GmbH, NZI 2002, 577; Horstkotte, Öffentliche Bekanntmachung der vorläufigen Sachwalterschaft nach ESUG durch das Insolvenzgericht?, ZInsO 2012, 1161; Huhn, Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren, 2003; Kluth, Kabale und Hiebe – Nachgedanken zu einem Vorfall, NZI 2003, 22; Kluth, Eigenverwaltung in der Insolvenz oder ein „Fall mit Sturz“, ZInsO 2002, 1001; Köchling, Fremdverwaltung im Kostüm der Eigenverwaltung, ZInsO 2003, 53; Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 159; Morgen/Baumgarten, § 278 InsO vs. § 100 InsO: Steht der eigenverwaltende Schuldner besser als der Schuldner im Regelverfahren?, ZVI 2018, 267; Prütting, Insolvenzabwicklung durch Eigenverwaltung und die Anordnung der Zustimmung des Sachwalters, in: Festschrift Kirchhof, 2003, S. 433; Skauradszun, (Kein) Reformbedarf bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO, DZWIR 2010, 365; Trowski, Der „unechte“ Massekredit in der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO aus Sicht der finanzierenden Bank, WM 2014, 1257; Undritz/Schur, Das Recht des (vorläufigen) Sachwalters zur Kassenführung, ZIP 2016, 549; Vallender, Eigenverwaltung im Spannungsfeld zwischen Schuldner- und Gläubigerautonomie, WM 1998, 2129; Vallender/Zipperer, Matrix der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in der Eigenverwaltung, ZInsO 2019, 2393; Wuschek, Massekredite als Sanierungsbeitrag?, ZInsO 2012, 1294.

Übersicht

I. Regelungsinhalt 1. Vergleichbarkeit mit dem Erlass von Sicherungsanordnungen im Eröffnungsverfahren 2. Auswirkungen der Anordnung auf den Sachwalter II. Entstehungsgeschichte III. Anordnungsvoraussetzungen 1. Bestimmtheit 2. Unzulässigkeit der Anordnung von Amts wegen 3. Zustimmungsvorbehalte IV. Schutz der Gutgläubigkeit durch analoge Anwendung der §§ 81 f 1. Erwerb von Rechten an Grundstücken 2. Leistungen an den Schuldner V. Verschärfung der Haftung des Sachwalters 1. Modifizierte Anwendung des § 61 2. Anforderung an den Entlastungsbeweis des Sachwalters VI. Voraussetzungen der Antragstellung durch die Gläubigerversammlung VII. Antragsbefugnis einzelner absonderungsberechtigter Gläubiger und Insolvenzgläubiger 1. Antragsberechtigung 2. Eilbedürftigkeit 3. Drohende Nachteile für die Gläubiger 4. Glaubhaftmachung 5. Rechtsmittel VIII. Öffentliche Bekanntmachung IX. Registereintragungen X. Aufhebung der Anordnung

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