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Holzer – 92. Lfg. 06.2022 – InsO § 276a – Mitwirkung der Überwachungsorgane
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
(1) 1Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. 2Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. 3Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
(2) 1Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. 2Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. 3Ist kein zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter. 4Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung.
Auf Verfahren, die bis zum 1.1.2021 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103m EGInsO).
1Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. 2Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. 3Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
Literatur: Bilgery, Die Eigenverwaltung in der Konzerninsolvenz, ZInsO 2014, 1694; Bitter, Geschäftsleiterhaftung in der Insolvenz – Alles neu durch SanInsFoG und StaRUG?, ZIP 2021, 321; Bitter, Massesicherung nach Insolvenzreife, Der neue § 15b InsO, GmbHR 2022, 57; Brinkmann/Zipperer, Die Eigenverwaltung nach dem ESUG, ZIP 2011, 1337; Desch, Schutzschirmverfahren nach dem RegE-ESUG in der Praxis, BB 2011, 841; Eidenmüller, Die Eigenverwaltung im System des Restrukturierungsrechts, ZHR 175 (2011), 11; Flöther/Hoffmann, Die Eigenverwaltung in der Konzerninsolvenz, in: Festschrift Kübler, S. 147; Frank/Heinrich, Von Zielen und (Irr-)Wegen – Gedanken zur Reform des Insolvenzrechts, ZInsO 2011, 1826; Gehrlein, Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern im Rahmen der Eigenverwaltung, ZInsO 2017, 849; Guntermann, StaRUG: Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit?, WM 2021, 214; Hess/Ruppe, Die Eigenverwaltung in der Insolvenz einer AG oder einer GmbH, NZI 2002, 577; Hirte/Knof/Mock, Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (Teil II), DB 2011, 693; Hoergen, Neue Möglichkeiten der Konzernsanierung durch SanInsFoG und StaRUG, NZI 2021, 105; Hölzle, Gesellschaftsrechtliche Veränderungssperre im Schutzschirmverfahren, ZIP 2012, 2427; Hofmann, Die Vorschläge des DiskE-ESUG zur Eigenverwaltung und zur Auswahl des Sachwalters, NZI 2010, 798; Kammel/Staps, Insolvenzverwalterauswahl und Eigenverwaltung im DiskE-ESUG, NZI 2010, 791; Klöhn, Gesellschaftsrecht in der Eigenverwaltung: Die Grenzen des Einflusses auf die Geschäftsführung gemäß § 276a Satz 1 InsO, NZG 2013, 81; Körner, Die Eigenverwaltung in der Insolvenz als bestes Abwicklungsverfahren?, NZI 2007, 270; Landfermann, Das neue Unternehmenssanierungsgesetz (ESUG) – Überblick und Schwerpunkte – (Teil II), WM 2012, 869; Marcović, Die Geschäftsführerhaftung nach dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG, DZWIR 2021, 132; Meyer-Löwy/ Pickerill, Versperrt das Gesellschaftsrecht den rechtzeitigen Weg in die Sanierung?, Eine Betrachtung zu den Auswirkungen des § 18 InsO auf den Konflikt zwischen Unternehmenserhaltungspflicht und frühzeitigen Sanierungsmaßnahmen, GmbHR 2013, 1065; Noack, „Holzmüller“ in der Eigenverwaltung – Zur Stellung von Vorstand und Hauptversammlung im Insolvenzverfahren, ZIP 2002, 1873; Pape, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZAP Fach 14, 629; Pape, Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch Stärkung der Eigenverwaltung, ZInsO 2010, 1582; Pape, Die Eigenverwaltung des Schuldners nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 767; Prütting, Insolvenzabwicklung durch Eigenverwaltung und die Anordnung der Zustimmung des Sachwalters, in: Festschrift Kirchhof, 2003, S. 433; Prütting/Huhn, Kollision von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht bei der Eigenverwaltung, ZIP 2002, 777; Ringstmeier/Homann, Nebeneinander von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht bei der Eigenverwaltung, NZI 2002, 406; Römermann, Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht durch das ESUG, NJW 2012, 645; Scheibner, Stellung der Gesellschaftsorgane einer juristischen Person in der Eigenverwaltung nach InsO, DZWIR 2013, 279; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht im ESUG-Entwurf, BB 2011, 1603; Schmittmann/Hippeli, Gerichtliche Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung i. S. d. § 122 Abs. 3 AktG in der Insolvenz, Besprechung des Beschlusses des OLG München vom 14.5.2018 – 31 Wx 122/18, DZWIR 2018; Smid, Zu einigen Fragen der Eigenverwaltung, DZWIR 2002, 493; Spliedt, Die Haftung der Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung – Gedanken zur Rechtsprechung des BGH und zum Überblick des Gesetzgeber, DZWIR 2021, 1; Ströhmann/Längsfeld, Die Geschäftsführungsbefugnis der GmbH im Rahmen der Eigenverwaltung, Welche Neuerungen brachte § 276a InsO?, NZI 2013, 271; Thiele, Die Rechtsfigur des Sanierungsgeschäftsführers – Teil 1, ZInsO 2015, 877; Thole, Die Geschäftsleiterhaftung im StaRUG und nach § 15b InsO n. F., BB 2021, 1347; Thole, Die Einberufung einer Hauptversammlung nach Insolvenzeröffnung und die Kostenfrage, ZIP 2018, 1565; Uhlenbruck, Insolvenzgeschäftsführung und Sachwalterschaft in der Eigenverwaltung, in: Festschrift Görg, 2010, S. 515; Uhlenbruck, Chancen und Risiken eines plangesteuerten Insolvenzverfahrens als Eigenverwaltung, in: Festschrift Metzeler, 2003, S. 85; Undritz/Schur, Das Recht des (vorläufigen) Sachwalters zur Kassenführung, ZIP 2016, 549; Vallender, Die Eigenverwaltung in neuem Gewand nach dem ESUG, GmbHR 2012, 445; Vallender, Konzernsanierung durch Aufrechterhaltung der (faktischen) Leitungsmacht mittels Eigenverwaltung, NZI 2020, 761; Vallender, Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG), Neue Sanierungsoptionen für Unternehmen in der Krise, MDR 2021, 201; Wehdeking, Eigenverwaltung der insolventen Aktiengesellschaft, DZWIR 2006, 451; Zipperer, Die Einflussnahme der Aufsichtsorgane auf die Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung – eine Chimäre vom Gesetzgeber, Trugbild oder Mischwesen?, ZIP 1212, 1492.

Übersicht

I. Normzweck II. Entstehungsgeschichte III. Anwendungsbereich IV. Ausschluss des Einflusses der Aufsichtsorgane auf die Geschäftsführung 1. Allgemeines 2. Rechtslage bis zum 29.2.2012 a) Keine Priorität der gesellschaftsrechtlichen Bindungen vor den insolvenzrechtlichen Erfordernissen b) Überlagerung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse durch die Eigenverwaltung aa) Ausschluss der Entlassung der verwaltenden Geschäftsleitung bb) Ersetzung der Gesellschaftsorgane durch die Gläubigerversammlung cc) Entscheidung der Gläubiger über die Art der Verfahrensabwicklung dd) Ausschluss der Gesellschaftsorgane bei der Aufsicht 3. Rechtslage in ab dem 1.3.2012 beantragten Verfahren a) Vollständiger Erhalt der gesellschaftsrechtlichen Bindungen trotz Insolvenz und Eigenverwaltung b) Aussetzung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse für die Dauer des Eigenverwaltungsverfahrens V. Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung 1. Verbleibende Befugnisse der gesellschaftsrechtlichen Organe a) Bedeutung der Zustimmung des Sachwalters b) Formerfordernisse 2. Information des Sachwalters durch das nach Gesellschaftsrecht zuständige Organ VI. Zustimmungserteilung durch den Sachwalter 1. Entscheidungskriterien für die Zustimmungserteilung 2. Umgang mit einem unmotivierten Austausch der Geschäftsleitung VII. Haftung der Organe der Geschäftsleitung VIII. Vorläufige Eigenverwaltung

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