Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 275
Mitwirkung des Sachwalters
(1) 1Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. 2Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 57 VglO; § 336 RegE.
Literatur: Hartlage/Laufenberg, Pflichten des Vergleichsverwalters bei Übernahme der Kassenführung gemäß § 57 Abs. 2 VerglO, KTS 1977, 224; Langer/Bausch, Anforderungen des Insolvenzgerichts Aachen an die Berichte und die Schlussrechnungslegung in der Eigenverwaltung, ZInsO 2018, 1138; Grub, Rechte und Pflichten des Schuldners in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 491; Lakies, Die arbeitsrechtliche Bedeutung der Eigenverwaltung in der Insolvenzordnung, BB 1999, 1759; Undritz/Schur, Das Recht des (vorläufigen) Sachwalters zur Kassenführung, ZIP 2016, 549; Vallender, Eigenverwaltung im Spannungsfeld zwischen Schuldner- und Gläubigerautonomie, WM 1998, 2129.
Übersicht
I. Normzweck II. Entstehungsgeschichte III. Eingehung von Neuverbindlichkeiten 1. Unter § 275 fallende Verbindlichkeiten 2. Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb/außergewöhnliche Geschäfte a) Widerspruch des Sachwalters b) Zustimmung des Sachwalters c) Abstimmung des Sachwalters mit der Gläubigerschaft d) Form und Reichweite der Widerspruchs-/Zustimmungserklärung 3. Information des Sachwalters über bevorstehende Geschäfte a) Informationspflicht des Schuldners b) Festlegung der Modalitäten der Information 4. Wirksamkeit der Rechtshandlungen des Schuldners im Außenverhältnis IV. Übertragung der Kassenführung auf den Sachwalter 1. Ziel und Zweck der Übernahme der Kassenführung 2. Vertretung des Schuldners durch den Sachwalter 3. Insolvenzspezifische Pflichten bei Übernahme des ZahlungsverkehrsDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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