Kommentar

Detailsuche


Holzer – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 274 – Rechtsstellung des Sachwalters
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 274 Rechtsstellung des Sachwalters
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) 1Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. 2Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. 3§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. 2Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
Auf Verfahren, die bis zum 1.1.2021 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103m EGInsO):
(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.
(2) 1Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. 2§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. 2Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: §§ 38–43 VglO; § 335 RegE.
Literatur: Berner/Köster/Lambrecht, Fallstricke der vorläufigen Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens, NZI 2018, 425; Buchalik, Faktoren einer erfolgreichen Eigenverwaltung, NZI 2000, 294; von Buchwaldt, Die „Insolvenz“ der Eigenverwaltung – auf die richtige Vorbereitung kommt es an, BB 2015, 3017; Bunte/von Kaufmann, Gesetz zur Erleichterung der weiteren Sanierung von Unternehmen (ESUG): Konträre Positionen im Gesetzgebungsverfahren, DZWIR 2011, 359; Ehlers, Die besondere Verantwortlichkeit des (vorläufigen) Sachwalters, ZInsO 2015, 1417; Erbe, Das Eigenverwaltungsverfahren nach des Gesetzesreform, NZI 2021, 753; Fölsing, Die Auswahl des Sachwalters in der Eigenverwaltung, Gläubigereinfluss versus richterliche Entscheidungskompetenz, ZInsO 2012, 2272; Foltis, Grenzen des Gläubigerschutzes in der Sonderinsolvenzverwaltung, ZInsO 2010, 545; Frind, Neuregelung der Eigenverwaltung gemäß SanInsFoG: Mehr Qualität oder „sanierungsfeindlicher Hürdenlauf“, ZIP 2021, 171; ders., Die Notwendigkeit des rechtzeitigen und vollständigen „conflict check“ und seiner Mitteilung durch Insolvenzverwalter/Sachwalter, ZInsO 2017, 363; ders., Die Sicherstellung eines nachhaltigen Sanierungsergebnisses im Insolvenzverfahren – Möglichkeiten der Insolvenzgerichte bei den verschiedenen Sanierungsvarianten, Teil 3, ZInsO 2015, 2358; ders., Die Unabhängigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Sachwalters nach Inkrafttreten des „ESUG“, ZInsO 2014, 119; ders., Aktuelle Anwendungsprobleme beim „ESUG“ – Teil 1, ZInsO 2013, 59; ders., Problemanalyse zum RefE „ESUG“ (Teil 1), ZInsO 2011, 373; ders., Sechs Maßnahmen um die Sanierungsfunktion der InsO zu stärken, ZInsO 2010, 1161; ders., Verwalterauswahl: Ermessen des Insolvenzrichters im Mittelpunkt, ZInsO 2009, 1638; ders., Qualifizierte Verwalter-Vorauswahl: Die Spreu vom Weizen …, ZInsO 2006, 841; Gaier, Verfassungsrechtliche Aspekte der Auswahl und Abwahl des Insolvenzverwalters, ZInsO 2006, 1177; Ganter, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts und ihre Grenzen, ZInsO 2017, 2517; Gehrlein, Abberufung und Haftung von Insolvenzverwaltern, ZInsO 2011, 1713; Grub, Handlungsspielräume des Insolvenzverwalters, in: Kübler (Hrsg.), Neuordnung des Insolvenzrechts, RWS-Forum 3, 1989, S. 79; Gruber, Die neue Korrumpierungsgefahr bei der Insolvenzverwalterbestellung, NJW 2013, 584; Haarmeyer/Mock, Zur Struktur der Vergütung des Sachwalters, ZInsO 2016; Helmi/ Stagge, Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters bei Wechsel in ein Regelinsolvenzverfahren, ZInsO 2019, 1834; Hillebrand, Rechnungslegung in der Eigenverwaltung, ZInsO 2018, 1650; Hofman, Die Vorschläge des DiskE-ESUG zur Eigenverwaltung und zur Auswahl des Sachwalters – Wege und Irrwege zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen, NZI 2010, 798; Hölzle, Die „erleichterte Sanierung von Unternehmen“ in der Nomenklatur der InsO – ein hehres Regelungsziel des RefE-ESUG, NZI 2011, 124; Holzer, Der „Erfolg“ bei der Vergütung des Insolvenzverwalters, ZRI 2021, 446; Huhn, Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren, 2003; Jacoby, Auswahlermessen auch im Insolvenzverwalter-Vorauswahlverfahren, ZIP 2009, 2081; Kammel/Staps, Insolvenzverwalterauswahl und Eigenverwaltung im Diskussionsentwurf für ein Sanierungserleichterungsgesetz, NZI 2010, 791; Koch, Die Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung, 1998; Krämer, Die Haftung des (vorläufigen) Sachwalters, NZI 2017, 960; Landfermann, Das neue Unternehmenssanierungsgesetz (ESUG) – Überblick und Schwerpunkte – Teil I, WM 2012, 821; Laws, Haftung des Insolvenzverwalters – Aktuelle Rechtsprechung zu Risiken bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten, MDR 2004, 1149; dies., Insolvenzverwalter-Haftung wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten nach § 61 InsO, MDR 2003, 787; Lüke, Der Sonderinsolvenzverwalter, ZIP 2004, 1693; Obermüller, Der Gläubigerausschuss nach dem „ESUG“, ZInsO 2012, 18; ders., Das ESUG und seine Auswirkungen auf das Bankgeschäft, ZInsO 2011, 1809; Marotzke, Das insolvenzrechtliche Eröffnungsverfahren neuer Prägung (Teil 1), DB 2012, 560; Opperman/Smid, Ermächtigung des Schuldners zur Aufnahme eines Massekredits zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes im Verfahren nach § 270a InsO, ZInsO 2012, 862; Pape, Eigenverwaltungsverfahren im Spiegel der Rechtsprechung nach Inkrafttreten des ESUG, ZInsO 2013, 2129; ders., Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZAP Fach 14, 629; ders., Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch Stärkung der Eigenverwaltung, ZInsO 2010, 1582; ders., Änderungen im eröffneten Verfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 481; ders., Die Qual der Insolvenzverwalterwahl: Viel Lärm um wenig, NZI 2006, 665; ders., Qualität dank Haftung? Die Haftung des rechtsanwaltlichen Insolvenzverwalters, ZInsO 2005, 953; ders., Keine Verschärfung der Haftung aus § 61 InsO bei fehlerhafter Verteilung der Masse durch den Insolvenzverwalter, ZInsO 2004, 605; ders., Die Eigenverwaltung des Schuldners nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 767; ders., Die Eigenverwaltung des Schuldners im Insolvenzverfahren, NWB Fach 19, 3607; ders., Konkursverwalter mit beschränkter Haftung?, ZIP 1993, 737; Pape/Graeber, Der Sonderinsolvenzverwalter im Insolvenzverfahren, ZIP 2007, 991; Preuß, Reform der Insolvenzverwalterauswahl – verfassungs- und europarechtliche Rahmenbedingungen und justizorganisatorische Regelungsziele, ZIP 2011, 933; Römermann, Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht durch das ESUG, NJW 2012, 645; Römermann/Praß, ESUG vs. BRAO, ZInsO 2011, 1576; Schick, Der Konkursverwalter – berufsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte, NJW 1991, 1328; Schulte-Kaubrügger, Die Haftung der Beteiligten in der Eigenverwaltung, ZIP 2019, 345; Smid, Stärkung des Gläubigereinflusses und die Bestellung des Insolvenzverwalters im Spiegel der mit dem RegE des ESUG vorgesehenen Neuregelungen, WPg Sonderheft 2011, S8; Spiekermann, Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters und Sachwalters, NZI 2020, 977; Trams, Haftung von Sach- und Insolvenzverwalter im Vergleich, NJW-Spezial 2015, 597; Uebele, Corporate Governance in der (vorläufigen) Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren, NZG 2018, 881; Uhlenbruck, Aus- und Abwahl des Insolvenzverwalters – Eine Schicksalsfrage der Insolvenzrechtsreform, KTS 1989, 229; Undritz, Ermächtigung und Kompetenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten beim Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung, BB 2012, 1551; Vallender, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) – Änderungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens, MDR 2012, 61; ders., Eigenverwaltung im Spannungsfeld zwischen Schuldner- und Gläubigerautonomie, WM 1998, 2129; Voigt-Salus/Sietz, Bestimmt der wesentliche Gläubiger den besten Verwalter oder ist eine Lanze für den unabhängigen Verwalter zu brechen?, ZInsO, 2010, 2050; Zipperer, Wem kann der Geschäftsverkehr beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem eigenverwaltenden Schuldner vertrauen?, ZIP 2019, 689.

Übersicht

I. Normzweck II. Gesetzliche Vorbilder der Regelung und Entstehungsgeschichte 1. Anlehnung der Eigenverwaltung an das Vergleichsverfahren 2. Gesetzliche Verankerung des Listensystems bei der Sachwalterauswahl 3. Umgestaltung der Sachwalterauswahl durch das ESUG a) Bindung an einen einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses b) Begründungspflicht bei Ablehnung des vorgeschlagenen Sachwalters III. Rechtsstellung des Sachwalters 1. Auswahl des Sachwalters a) Neuordnung der Sachwalterauswahl durch das ESUG aa) Bestellung des Sachwalters auf einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses (1) Änderung der Auswahlkriterien des § 56 Abs. 1 (2) Bestimmung des Sachwalters durch den vorläufigen Gläubigerausschuss bb) Auswahl nach Vorauswahlliste b) Frühere Beratungstätigkeit c) Beginn und Ende der Bestellung zum Sachwalter d) Wechsel des Sachwalters aa) Wahl eines anderen Sachwalters durch die Gläubigerversammlung bb) Überprüfbarkeit der Abwahlentscheidung nach § 78 2. Aufsicht des Insolvenzgerichts und Entlassungsrecht a) Die Aufsicht des Insolvenzgerichts aa) Anforderung von Berichten und Sachstandsmitteilungen bb) Kontrolldichte bei Eigenverwaltung cc) Sanktionsmöglichkeiten des Insolvenzgerichts b) Entlassung des Sachwalters aa) Mögliche Entlassungsfälle bb) „Delisting“ bei schwerwiegenden Pflichtverstößen cc) Verfahren der Sachwalterentlassung c) Bestellung eines Sondersachwalters als Aufsichtsmaßnahme 3. Die steuerrechtliche Stellung des Sachwalters 4. Die Haftung des Sachwalters entsprechend §§ 60, 61 a) Ausgestaltung der Haftung des Sachwalters aa) Anpassung an die Aufgabenstellung bb) Beispiel: Anzeige der Masseunzulänglichkeit b) Haftung für die Begründung unerfüllbarer Verbindlichkeiten 5. Die Vergütung des Sachwalters a) Besonderheiten der Sachwaltervergütung b) Grundlagen der Vergütungsfestsetzung c) Zu- und Abschläge bei der Sachwaltervergütung d) Anwendung der allgemeinen Vergütungsvorschriften e) Besonderheiten des Eigenverwaltungsverfahrens aa) Vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren bb) Vorläufiger Sachwalter f) Festsetzung nach Verfahrensabschnitten IV. Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und Überwachung seiner Geschäftsführung 1. Folgen der Mitwirkungsverweigerung des Schuldners 2. Verstöße gegen die Interessen der Gläubiger bei der Geschäftsführung V. Mitteilung an die Gläubiger VI. Problematik der Eigenverwaltung

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell