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Holzer – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 273 – Öffentliche Bekanntmachung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 273 Öffentliche Bekanntmachung
Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 334 RegE.
Literatur: Keller, Die öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 149; Mäusezahl, Öffentliche Bekanntmachungen im Internet: Das Internetportal: www.insolvenzbekanntmachungen.de, Insbüro 2004, 53; Oestreich, Öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt, Rpfleger 1988, 302.

Übersicht

I. Normzweck und Entstehungsgeschichte II. Form und Inhalt der Bekanntmachung III. Gesonderte Zustellung der Entscheidung IV. Wirksamwerden des Beschlusses über die Anordnung der Eigenverwaltung V. Beginn der Rechtsmittelfrist

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