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Holzer – 91. Lfg. 03.2022 – InsO § 272 – Aufhebung der Anordnung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 272 Aufhebung der Anordnung
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn
  • 1. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten; dies gilt auch dann, wenn sich erweist, dass
    • a) der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat,
    • b) die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen,
    • c) Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte,
  • 2. die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist,
  • 3. dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird,
  • 4. dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Satz 1 weggefallen sind und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen,
  • 5. dies vom Schuldner beantragt wird.
(2) 1Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. 2Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. 3Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
Auf Verfahren, die bis zum 1.1.2021 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103m EGInsO):
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
  • 1. wenn dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird;
  • 2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen;
  • 3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
(2) 1Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. 2Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. 3Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
Auf Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung der Absätze 1 und 2 anzuwenden (Art. 103g EGInsO):
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
  • 1. wenn dies von der Gläubigerversammlung beantragt wird;
  • 2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 weggefallen ist;
  • 3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
(2) 1Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. 2Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. 3Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 333 RegE.
Literatur: Blankenburg, Reform der Eigenverwaltung durch das SanInsFoG aus gerichtlicher Sicht, ZInsO 2021, 753; Frind, Neue Gefahren für die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters, ZInsO 2002, 745; Huhn, Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren, 2003; Pape, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZAP 2012, 269; ders., Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch Stärkung der Eigenverwaltung, ZInsO 2010, 1582; ders., Die Eigenverwaltung des Schuldners im Insolvenzverfahren, NWB Fach 19, 3607; ders., Die Eigenverwaltung des Schuldners nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 767; Sämisch/Noffz/ Haug, Besser spät als nie – das neue Eigenverwaltungsrecht, ZRI 2021, 741; Smid, Sanierungsverfahren nach neuem Insolvenzrecht, WM 1998, 2489; Vallender, Das rechtliche Gehör im Insolvenzverfahren, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 115; ders., Eigenverwaltung im Spannungsfeld zwischen Schuldner- und Gläubigerautonomie, WM 1998, 2129; Windel, Das Prinzip der Selbstverantwortung und das Insolvenzrecht, in: Riesenhuber (Hrsg.), Das Prinzip der Selbstverantwortung, 2011, S. 449.

Übersicht

I. Normzweck 1. Sinn und Zweck des Antragsrechts der Gläubigerversammlung und einzelner Gläubiger 2. Änderungen der Vorschrift II. Entstehungsgeschichte III. Gründe für die Aufhebung der Eigenverwaltung 1. Generalklausel 2. Regelbeispiele a) Unzutreffende Tatsachen und Pflichtenverstoß b) Unvollständige Buchführung und Rechnungslegung c) Haftungsansprüche des Schuldners d) Aussichtsloses Ziel e) Antrag der Gläubigerversammlung f) Antrag einzelner Gläubigern g) Antrag des Schuldners 3. „Unbenannte“ Aufhebungsgründe IV. Glaubhaftmachung V. Antrags- und Amtsverfahren VI. Anhörung des Schuldners VII. Entscheidung über den Aufhebungsantrag VIII. Rechtsmittel IX. Anordnung massesichernder Maßnahmen X. Bestellung des Insolvenzverwalters 1. Auswirkungen des Wechsels vom Sachwalter zum Insolvenzverwalter 2. Prozessuale Folgen der Aufhebung der Eigenverwaltung

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