Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork (Hrsg.), InsO: Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 271
Nachträgliche Anordnung
1Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. 2Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Auf Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, ist die bis dahin geltende Fassung anzuwenden (Art. 103g EGInsO):
1Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung abgelehnt, beantragt die erste Gläubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. 2Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Früheres Recht und Entwurfsregelungen: § 332 RegE.
Literatur: Bichlmeier, Die Verhinderung der Eigenverwaltung mittels einer Schutzschrift, DZWIR 2000, 62; Gulde, Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss, 2005; Hintzen, Insolvenzantrag und Antrag auf Eigenverwaltung, ZInsO 1998, 15; Leipold, Die Eigenverwaltung mit Sachwalter und die Eigenverwaltung bei Kleinverfahren, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1991, S. 165; Marotzke, Gläubigerautonomie – ein modernes Missverständnis, in: Festschrift Kirchhof, 2003, S. 321; Pape, Die Eigenverwaltung des Schuldners nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 767; ders., Bevorstehende Änderungen der InsO nach dem InsOÄndG 2001, ZInsO 2001, 587; ders., Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung und Beurteilung des gemeinsamen Interesses nach § 78 InsO, ZInsO 2000, 469.
Übersicht
I. Normzweck II. Entstehungsgeschichte III. Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung nach der bis zum 29.2.2012 geltenden Fassung 1. Antragstellung in der ersten Gläubigerversammlung 2. Ablehnung eines Schuldnerantrags vor Verfahrenseröffnung IV. Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung nach der ab 1.3.2012 geltenden Fassung V. Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts 1. Zuständiges Organ für die Anordnung 2. Notwendige Folgemaßnahmen 3. Unanfechtbarkeit der Entscheidung VI. Widerspruchsmöglichkeiten nicht einverstandener Gläubiger 1. Entscheidungskriterien für das Insolvenzgericht 2. Verfahrensablauf VII. Bestellung eines Sachwalters VIII. Wirksamkeit der Rechtshandlungen des bisherigen VerwaltersDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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