Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2022
§ 270f
Anordnung der Eigenverwaltung
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2) 1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Literatur: Blankenburg, Reform der Eigenverwaltung durch das SanInsFoG aus gerichtlicher Sicht, ZInsO 2021, 753; Sämisch/Noffz/Haug, Besser spät als nie – das neue Eigenverwaltungsrecht, ZRI 2021, 741.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift II. Anordnung der Eigenverwaltung 1. Antrag des Schuldners 2. Keine Ausschlussgründe 3. Keine Aufhebungsgründe III. Verfahren 1. Bestellung eines Sachwalters 2. Anmeldung der Forderungen 3. Keine Sperrvermerke 4. Einbindung des GläubigerausschussesDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.