Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2023
§ 270d
Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm
(1) Hat der Schuldner mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen.
(2) Der Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestimmt werden. Der Schuldner kann dem Gericht Vorschläge für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten. Das Gericht kann von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht schriftlich zu begründen.
(3) Das Gericht hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.
(4) Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Literatur: Jacoby/Madaus/Sack/Schmidt/Thole, ESUG-Evaluierung, Forschungsbericht zur Evaluierung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011, 2019; Frind, Die Praxis fragt, „ESUG“ antwortet nicht, ZInsO 2011, 2249; Hölzle, Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren nach ESUG – Herausforderungen für die Praxis, ZIP 2012, 158; Landfermann, Das neue Unternehmenssanierungsgesetz (ESUG) – Überblick und Schwerpunkte, Teil II, WM 2012, 869; Vallender/Zipperer, Die Anforderungen an die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren, NZI 2012, 729. Zur Literatur vgl. ferner § 270.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte 1. Die Entstehung des neuen § 270d 2. Die Entstehung des Vorläufers 3. Die Entwicklung der Sanierung seit dem Inkrafttreten des § 270b a. F. II. Normzweck III. Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens (Abs. 1) 1. Anträge des Schuldners 2. Vorlage einer Bescheinigung IV. Rechtsfolgen des zulässigen Antrags 1. Fristbestimmung 2. Bestellung eines vorläufigen Sachwalters 3. Vorläufige Maßnahmen 4. Begründung von Masseverbindlichkeiten 5. Öffentliche Bekanntmachung des Schutzschirmverfahrens? V. Verfahren VI. Beendigung des SchutzschirmverfahrensDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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