Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2015
§ 270c
Bestellung des Sachwalters
1Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
Literatur: Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Gläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 533; Obermüller, Der Gläubigerausschuss nach dem „ESUG“, ZInsO 2012, 18; Pape, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZAP Fach 14, 629; Siemon, § 56 InsO ist keine Ermessensvorschrift, ZInsO 2012, 364.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte und Normzweck II. Bestellung des Sachwalters im Eröffnungsbeschluss 1. Rechtsstellung des Sachwalters 2. Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters III. Anmeldung der Forderungen beim Sachwalter IV. Nichteintragung der Eigenverwaltung in Grundbuch, Schiffs-, Schiffsbau- und LuftfahrzeugregisterDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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