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Pape – 49. Lfg. 07.2012 – InsO § 270b – Vorbereitung einer Sanierung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2015 § 270b Vorbereitung einer Sanierung
(1) 1Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. 2Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. 3Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
(2) 1In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a Absatz 1, der personenverschieden von dem Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. 2Das Gericht kann von dem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu begründen. 3Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt.
(3) 1Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. 2§ 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn
  • 1. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist;
  • 2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
  • 3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden.
2Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. 3Nach Aufhebung der Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Literatur: Brinkmann/Zipperer, Die Eigenverwaltung nach dem ESUG aus der Sicht von Wissenschaft und Praxis, ZIP 2011, 1337; Buchalik, Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO (incl. Musteranträge), ZInsO 2012, 349; Cranshaw, Haftung, Versicherung und Haftungsbeschränkung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses?, InsO 2012, 1151; Desch, Schutzschirmverfahren nach dem RegE-ESUG in der Praxis, BB 2011, 841; Eidenmüller, Die Eigenverwaltung im System des Restrukturierungsrechts, ZHR 175 (2011), 11; ders., Reformperspektiven im Restrukturierungsrecht, ZIP 2010, 649; Eidenmüller/Frobenius, Die internationale Reichweite eines englischen Scheme of Arrangement, WM 2011, 1210; Eidenmüller/Frobenius/Pruskow, Regulierungswettbewerb im Unternehmensinsolvenzrecht: Ergebnisse einer empirischen Untersuchung, NZI 2010, 545; Frind, Die Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren, ZInsO 2012, 1099; ders., Anmerkungen zur Musterbescheinigung des IDW nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO, ZInsO 2012, 540; ders., Die Praxis fragt, „ESUG“ antwortet nicht, ZInsO 2011, 2249; Fröhlich/Bächstädt, Erfolgsaussichten eines Insolvenzplans in Eigenverwaltung, ZInsO 2011, 985; Ganter, Betriebsfortführung im Insolvenzeröffnungs- und Schutzschirmverfahren, NZI 2012, 433; ders., Die Bedeutung der „Bugwelle“ für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, ZInsO 2011, 2297; Gebler, Ausländische Insolvenzverfahren zur Sanierung deutscher Unternehmen, NZI 2010, 665; Geldmacher, Das präventive Sanierungsverfahren: Ein detaillierter Vorschlag, ZInsO 2011, 353; Haarmeyer, Der Eintritt der materiellen Insolvenz und seine zentrale Bedeutung für das Insolvenzverfahren, ZInsO 2009, 1273; Hirte, ESUG: Brauchen die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses überhaupt eine Versicherung, ZInsO 2012, 820; ders., Anmerkungen zum von § 270b RefE-InsO ESUG vorgeschlagenen „Schutzschirm“, ZInsO 2011, 401; ders., Forschungsperspektiven des Unternehmens- und Kapitalmarktrechts sowie des Verfahrens- und Insolvenzrechts, ZGR 2007, 511; Hofmann, Die Vorschläge des DiskE-ESUG zur Eigenverwaltung und zur Auswahl des Sachwalters – Wege und Irrwege zur Erleichterung von Unternehmenssanierungen, NZI 2010, 798; Hölzle, Insolvenzplan auf Initiative des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren – oder: Wer erstellt und wer bezahlt den Insolvenzplan im Verfahren nach § 270b InsO?, ZIP 2012, 855; ders., Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren nach ESUG – Herausforderungen für die Praxis, ZIP 2012, 158; ders., Die Sanierung von Unternehmen im Spiegel der Rechtsordnungen in Europa, KTS 2011, 291; ders., Die „erleichterte Sanierung von Unternehmen“ in der Nomenklatur der InsO – ein hehres Regelungsziel des RefE-ESUG, NZI 2011, 124; Hölzle/Pink, Mezzanine-Programme und Gestaltungspotenzial der Sanierungseigenverwaltung im ESUG, ZIP 2011, 360; Jaffé, Die Eigenverwaltung im System des Restrukturierungsrechts, ZHR 175 (2011), 38; Jaffé/Friedrich, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Insolvenzstandorts Deutschland, ZIP 2008, 1849; Kranzusch, Eigenverwaltungen und Insolvenzpläne – Zur Lage vor der Einführung des ESUG, ZInsO 2012, 683; Kraus/Lenger/Ragner, „Viel zu kurz gesprochen…“, Anmerkungen zum Entwurf des IDW-Standards „Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW ES 9)“, ZInsO 2012, 587; Landfermann, Das neue Unternehmenssanierungsgesetz (ESUG) – Teil 1 und 2 –, WM 2012, 821 und 869; Oppermann/Smid, Ermächtigung des Schuldners zur Aufnahme eines Massekredits zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes im Verfahren nach § 270a InsO, ZInsO 2012, 862; Pape, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ZAP Fach 14, 629; ders., Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen im Insolvenzverfahren, NWB 2012, 2079; ders., Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch Stärkung der Eigenverwaltung, ZInsO 2010, 1582; ders., Gesetzwidrigkeit der Verweisung des Insolvenzverfahrens bei gewerbsmäßiger Firmenbestattung, ZIP 2007, 877; ders., Haftungsrechtliche Folgen der Nichtinanspruchnahme von Gesellschaftsorganen und Geschäftsführern, ZInsO 2007, 1080; Paulus, Deutschlands langer Weg in die insolvenzrechtliche Moderne, WM 2011, 2205; ders., Sanierung im Vorfeld von Insolvenzverfahren – Vorträge der gemeinsamen Tagung des BMWi und des BMJ, WM 2010, 1337; Petrovic, Die rechtliche Anerkennung von Solvent Schemes of Arrangement in Deutschland – Eine Chance für die Restrukturierungspraxis, ZInsO 2010, 265; Piepenburg, Die Aufgabenverteilung im eigenverwalteten Insolvenzplanverfahren, WPg Sonderheft 2011, S18; Richter/Pernegger, Betriebswirtschaftliche Aspekte des RegE-ESUG, BB 2011, 876; Römermann, Neue Herausforderungen durch das ESUG, GmbHR 2012, 421; Schelo, Der neue § 270b InsO – Wie stabil ist das Schutzschirmverfahren in der Praxis? oder: Schutzschirmverfahren versus vorläufige Eigenverwaltung, ZIP 2012, 712; A. Schmidt/Linkner, Ablauf des sogenannten Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO, ZIP 2012, 963; N. Schmidt, Zur Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gem. § 22a Abs. 2 InsO – Prozedere und Rechtsbehelf, ZInsO 2012, 1107; Siemon, Das ESUG und § 270b InsO in der Anwendung, ZInsO 2012, 1045; Stapper/Schädlich, Betriebsfortführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, ZInsO 2011, 249; Undritz, Die doppelnützige Treuhand in der Restrukturierungspraxis – Chancen und Risiken, ZIP 2012, 1153; ders., Möglichkeiten und Grenzen vorinsolvenzlicher Unternehmenssanierung, in: Kölner Schrift, 3. Aufl., S. 932; Urlaub, Notwendige Änderungen im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) zur Verhinderung von Missbräuchen, ZIP 2011, 1040; Vallender, Die Eigenverwaltung im neuen Gewand nach dem ESUG, GmbHR 2012, 445; ders., Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen [ESUG] – Das reformierte Plan- und Eigenverwaltungsverfahren, MDR 2012, 125; Westpfahl/Janjuah, Zur Modernisierung des deutschen Sanierungsrechts, Beilage zu ZIP 3/2008, 1; Westpfahl/Knapp, Die Sanierung deutscher Gesellschaften über ein englisches Scheme of Arrangement, ZIP 2011, 2033; Willemsen/Rechel, Insolvenzrecht im Umbruch – Ein Überblick über den RegE ESUG, BB 2011, 834; Wuschek, Eigenverwaltung gewinnt an Bedeutung, ZInsO 2012, 110.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte 1. Scheitern der reorganisations- und sanierungsrechtlichen Ansätze der Insolvenzordnung 2. Wiederbelebung der Diskussion über ein wirksames Sanierungsverfahren in der Wirtschaftskrise 3. Entwicklung des § 270b vom Regierungsentwurf zur endgültigen Gesetzesfassung a) Personenverschiedenheit von Bescheiniger und vorläufigem Sachwalter b) Ermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten c) Streichung der zwingenden Aufhebung der Schutzfrist bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit II. Normzweck 1. Unternehmenssanierung als gleichrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens 2. Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung 3. Bedeutung der Schutzfrist zur Vorlage eines Insolvenzplanes III. Die Voraussetzungen für den Eintritt in das Schutzschirmverfahren (Abs. 1) 1. Insolvenzantrag des Schuldners wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung a) Anwendungsbereich b) Verhältnis zum Fremdantrag eines Gläubigers c) Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung d) Vorübergehend beseitigte Zahlungsunfähigkeit 2. Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung a) Umfang der Darlegungen – Verzicht auf Einholung von Sachverständigengutachten b) Keine Pflicht zur Vorlage eines (vorläufigen) Insolvenzplanes 3. Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung 4. Antrag auf Anordnung der Frist nach Absatz 1 5. Vorlage der Bescheinigung (Abs. 1 Satz 3) a) Person des Bescheinigers b) Inhalt der Bescheinigung aa) Ausstellung aufgrund eigener Nachforschungen bb) Darstellung der Krisenursachen cc) Angaben zur Person des Bescheinigers und zum Sanierungskonzept dd) Stichtag für die Bescheinigung ee) Haftung des Ausstellers IV. Rechtsfolgen des zulässigen Antrags auf Anordnung einer Schutzfrist nach Absatz 1 1. Fristbestimmung (Abs. 1 Satz 2) 2. Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (Abs. 2) a) Bindung an den Vorschlag des Schuldners b) Auswahlkriterien und Anforderungen an die Person des vorläufigen Sachwalters c) Zurückweisung des vom Schuldner vorgeschlagenen vorläufigen Sachwalters d) Pflichten des vorläufigen Sachwalters im Verfahren nach § 270b 3. Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen (Abs. 2 Satz 3) a) Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses b) Rechtsmittel gegen Sicherungsanordnungen V. Ermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten (Abs. 3) 1. Unausweichlichkeit der Anordnung des Insolvenzgerichts 2. Umfang der gerichtlichen Ermächtigung a) Beschränkung der Aufgaben des Sachwalters b) Entsprechende Anwendung der Vorschrift auf § 270a Abs. 1 Satz 2 3. Entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 4. Stellung des vorläufigen Sachwalters bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten VI. Aufhebung des Schutzschirmverfahrens vor Fristablauf (Abs. 4 Satz 1) 1. Keine automatische Aufhebung bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 2. Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung 3. Aufhebung des Schutzschirms auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses 4. Aufhebung auf Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers/Insolvenzgläubigers a) Kein Blockadeinstrument für obstruierende Gläubiger b) Unanfechtbarkeit der Ablehnung/Aufhebung 5. Mitteilungspflicht bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Abs. 4 Satz 2) VII. Entscheidung über die Verfahrenseröffnung (Abs. 4 Satz 3)

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