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Prütting – 97. Lfg. 09.2023 – InsO § 270b – Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2023 § 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
(1) 1Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
  • 1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
  • 2. keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
2Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.
(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die Voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
  • 1. Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
  • 2. zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
  • 3. der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenbarungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder § 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat, erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.
(3) 1Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. 3An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.
(4) 1Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. 2§ 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.
Literatur: Blankenburg, Reform der Eigenverwaltung durch das SanInsFoG aus gerichtlicher Sicht, ZinsO 2021, 753, Frind, Insolvenzgerichtliche Veröffentlichungsnotwendigkeiten bei der vorläufigen Sachwalterschaft, ZIP 2012, 1591; Frind, Neuregelung der Eigenverwaltung gemäß SanInsFoG: Mehr Qualität oder „sanierungsfeindlicher Hürdenlauf“?, ZIP 2021, 171; Graf-Schlicker, Die Entwicklung des ESUG und die Fortentwicklung des Insolvenzrechts, ZinsO 2013, 1765; Thole, Die Reform der Eigenverwaltung: Eine Umsetzung der ESUG-Evaluation?, NZI-Sonderbeilage 2021, S. 90; Jacoby/Madaus/Sack/Schmidt/Thole, ESUG-Evaluierung – Forschungsbericht zur Evaluierung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011.

Übersicht

I. Die Neuordnung der Eigenverwaltung II. Inkrafttreten und Übergangsregeln III. Normzweck IV. Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b Abs. 1 Satz1 V. Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b Abs. 1 Satz 2 VI. Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b Abs. 2 1. Kostendeckung (§ 270a Abs. 1 Nr. 1) 2. Kostenübersteigung (§ 270a Abs. 1 Nr. 5) 3. Zahlungsrückstände (§ 270a Abs. 2 Nr. 1) 4. Vollstreckungs- oder Verwertungssperren (§ 270a Abs. 2 Nr. 2) 5. Verstoß gegen Offenbarungspflichten (§ 270a Abs. 2 Nr. 3) 6. Defizite gemäß § 270a Abs. 1 Nr. 2–4 7. Rechtsfolgen VII. Der Einfluss des vorläufigen Gläubigerausschusses VIII. Die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters IX. Die Ablehnung der vorläufigen Eigenverwaltung X. Rechtsmittel und öffentliche Bekanntmachung

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