Kommentar

Detailsuche


Prütting – 90. Lfg. 12.2021 – InsO § 270a – Antrag; Eigenverwaltungsplanung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2022 § 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
  • 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
  • 2. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
  • 3. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
  • 4. eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
  • 5. eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
  • 1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
  • 2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
  • 3. ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
Auf Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt worden sind, ist das bis zum 31.12.2020 geltende Recht der Eigenverwaltung anzuwenden (Art. 103m EGInsO). Das gilt teilweise auch für Verfahren, die im Jahre 2021 beantragt worden sind oder bis zum 31.12.2021 noch beantragt werden (§ 5 COVInsAG).
§ 270a Eröffnungsverfahren
(1) 1Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen,
  • 1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder
  • 2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
2Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden sind.
(2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.
Literatur: Bernsau/Weniger, Ein Plädoyer für den Erhalt und die Stärkung der Eigenverwaltung, BB 2020, 2571; Blankenburg, Reform der Eigenverwaltung durch das SanInsFoG aus gerichtlicher Sicht, ZInsO 2021, 753; Erbe, Das Eigenverwaltungsverfahren nach der Gesetzesreform, NZI 2021, 753; Frind, Neuregelung der Eigenverwaltung gemäß SanInsFoG: Mehr Qualität oder sanierungsfeindlicher Hürdenlauf?, ZIP 2021, 171; Huhn, Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren, 2003; Jacoby/ Madaus/Sack/Schmidt/Thole, ESUG-Evaluierung, Forschungsbericht zur Evaluierung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011, 2019; Proske, Zur Überarbeitung der Eigenverwaltung durch das SanInsFoG ZRI 2020, 641; Sämisch/Noffz/Haug, Besser spät als nie – das neue Eigenverwaltungsrecht, ZRI 2021, 741; Steffan/Oberg/Poppe, SanInsFoG: Vom Grobkonzept zum Vollkonzept – Anforderungen an die betriebswirtschaftlichen Konzepte in Restrukturierungsplan, Eigenverwaltungsplanung und Insolvenzplan, ZIP 2021, 619; dies., Die neuen Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung im Abgleich mit den Anforderungen an die Schutzschirmbescheinigung – was ist wirklich neu?, ZInsO 2021, 1116; Thole, Die Reform der Eigenverwaltung: Eine Umsetzung der ESUG-Evaluation?, NZI Beilage 1 zu Heft 5/2021, 90; Vallender, Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, MDR 2021, 201.

Übersicht

I. Die Neuordnung der Eigenverwaltung II. Inkrafttreten III. Normzweck IV. Antrag 1. Antragstellung 2. Form 3. Prozesshandlung 4. Gläubigerbeteiligung 5. Antragsbegründung 6. Antragsrücknahme 7. Schutzschrift 8. Ziel des Antrags V. Anlagen zum Antrag (Abs. 1) 1. Grundsatz 2. Finanzplan (Nr. 1) 3. Konzept zur Verfahrensdurchführung (Nr. 2) 4. Darstellung des Verhandlungsstands (Nr. 3) 5. Sicherstellung der Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten (Nr. 4) 6. Darstellung von Mehr- oder Minderkosten (Nr. 5) VI. Erklärungen des Schuldners (Abs. 2) 1. Zahlungsverzug (Nr. 1) 2. Vollstreckungs- oder Verwertungssperren (Nr. 2) 3. Offenlegungspflichten (Nr. 3) 4. Rechtsfolgen VII. Anwendungsbereich VIII. Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Eigenverwaltung

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell