Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 268
Aufhebung der Überwachung
(1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
- 1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
- 2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
(2) 1Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. 2§ 267 Abs. 3 gilt entsprechend.
Literatur: Braun, Das Obstruktionsverbot in der Praxis: Ein überzeugender Start, NZI 1999, 473.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Regelungsgehalt III. Aufhebungsvoraussetzungen 1. Planerfüllung oder Erfüllungsgewährleistung (Abs. 1 Nr. 1) 2. Zeitliche Begrenzung (Abs. 1 Nr. 2) IV. Aufhebungsbeschluss 1. Voraussetzungen 2. Inhalt und Wirkungen 3. Zuständigkeit und RechtsschutzDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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