Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 266
Berücksichtigung des Nachrangs
(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird.
(2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern im Range vor.
Literatur: Dinstühler, Der Insolvenzplan gem. den §§ 217–269 InsO, InVo 1998, 333; Fink, Maßnahmen des Verwalters zur Finanzierung der Unternehmensinsolvenz, 1998; Wittig, Kreditfinanzierung der Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren, DB 1999, 197.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Inhalt III. RangfolgeDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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