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Pleister – 89. Lfg. 08.2021 – InsO § 263 – Zustimmungsbedürftige Geschäfte
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
1Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. 2§ 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
Literatur: Lissner, Die gesetzliche Planüberwachung in § 261 InsO – eine zum Teil fragwürdige Bestimmung?, ZInsO 2012, 1452.

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