Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 261
Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
(1) 1Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. 2Die Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Aufsicht des Insolvenzgerichts bestehen insoweit fort. 3§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Während der Zeit der Überwachung hat der Verwalter dem Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und dem Gericht jährlich über den jeweiligen Stand und die weiteren Aussichten der Erfüllung des Insolvenzplans zu berichten. 2Unberührt bleibt das Recht des Gläubigerausschusses und des Gerichts, jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Zwischenbericht zu verlangen.
Literatur: Lissner, Die gesetzliche Planüberwachung in § 261 InsO – eine zum Teil fragwürdige Bestimmung?, ZInsO 2012, 1452.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Regelungsgehalt III. Überwachung 1. Person und Rechtsstellung des Überwachers 2. Befugnisse und Aufgaben des Überwachers 3. Mitwirkungspflicht des Schuldners und Dritter 4. Vergütung des Überwachers IV. Rechte und Pflichten des Gläubigerausschusses V. Aufgaben des InsolvenzgerichtsDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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