Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 260
Überwachung der Planerfüllung
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung des Plans überwacht wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.
(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).
Literatur: Bissels/Falter/Krings, Aktuelles Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz, NZI 2015, 693; Bork, Die Wirkungen des Insolvenzplans nach §§ 290 bis 305 RefE, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1991, S. 51; Kluth, Die überwachte Übernahmegesellschaft – der „Kannitverstan“ in und um § 260 III InsO, NZI 2003, 361; Lissner, Die gesetzliche Planüberwachung in § 261 InsO – eine zum Teil fragwürdige Bestimmung?, ZInsO 2012, 1452.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Regelungsgehalt 1. Voraussetzungen der Planüberwachung 2. Gegenstand und Umfang der Überwachung 3. Abweichende Vereinbarungen 4. ÜbernahmegesellschaftDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.