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Spahlinger – 99. Lfg. 03.2024 – InsO § 259b – Besondere Verjährungsfrist
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 259b Besondere Verjährungsfrist
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) 1Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. 2Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
Literatur: Rugullis, Neue Gesetze schaffen neue Probleme – zur Auslegung der besonderen Verjährungsfrist des § 259b InsO, NZI 2012, 825; A. Schmidt, Nachzügler in (Privat-)Insolvenzplänen – Überlegungen zur Zulässigkeit materieller Ausschlussklauseln, ZVI 2018, 263; Tresselt/Kamp, Der Umgang mit Nachzüglern im Insolvenzplan, DZWiR 2017, 501; Tresselt/Kienast, „Nachzüglerforderungen“ der Finanzverwaltung im Insolvenzplanverfahren Besprechung des BFH-Urteils vom 8.3.2022 – VI R 33/19, DZWiR 2023, 191.

Übersicht

I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Verjährungsfrist und Verjährungsbeginn (Abs. 1 und 2) III. Ausnahmen von der kurzen Verjährungsfrist (Abs. 3) IV. Hemmung der Verjährung (Abs. 4) V. Verhältnis zu § 255 Abs. 2 VI. Rechtsfolgen der Verjährung

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