Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
§ 259
Wirkungen der Aufhebung
(1) 1Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 2Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.
(3) 1Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. 2In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.
Literatur: Braun, Die objektive Auslegung des Insolvenzplans, NZI 2019, 526; Hees, Setzt die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 259 Abs. 3 InsO Rechtshängigkeit seiner Anfechtungsklage voraus?, ZInsO 2011, 953; Kühne/Hancke, Die einvernehmliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 259 I 2 InsO im Insolvenzplan, ZInsO 2012, 812; Paul, Rechtsprechungsübersicht zum Insolvenzplanverfahren, ZInsO 2011, 610; Priebe, Anhängig gleich rechtshängig – § 259 III InsO im Spiegel des § 253 I ZPO, ZInsO 2012, 1015; Rühle, Gegenseitige Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, 2006; Schulte-Kaubrügger, Nachtragsverteilung trotz Insolvenzplan für nachträglich ermittelte Gegenstände, ZInsO 2009, 1321; Tresselt/Nagel, Gestaltung von Insolvenzplänen, DB 2018, 1969; Wollring/Quitzau, Plandispositive Geschäftsführerhaftung? – Die Entlastung von Geschäftsführern im Insolvenz- und Restrukturierungsplan, ZRI 2021, 616; Wollweber/Hennig, BGH bestätigt: „§ 259 III InsO setzt Rechtshängigkeit voraus“, ZInsO 2013, 1182.
Übersicht
I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Schuldner (Abs. 1) 1. Vollständiger Übergang 2. Verfügungen vor Aufhebung des Verfahrens 3. Schwebende Verträge 4. Anfechtungsrechte III. Überwachung der Planerfüllung (Abs. 2) IV. Anhängige Prozesse 1. Prozessführungsbefugnis 2. Anfechtungsprozesse (Abs. 3) V. Weitere Konsequenzen der AufhebungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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