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Spahlinger – 89. Lfg. 08.2021 – InsO § 258 – Aufhebung des Insolvenzverfahrens
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) 1Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. 2Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) 1Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. 2Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu machen. 3Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. 4Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. 5Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Literatur: Braun/Heinrich, Auf dem Weg zu einer (neuen) Insolvenzplankultur in Deutschland – Ein Beitrag zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, NZI 2011, 505; Gravenbrucher Kreis, ESUG: Erfahrungen, Probleme, Änderungsnotwendigkeiten, ZIP 2015, 2159; Harbeck, Schlussrechnungen und Insolvenzpläne – Feuer und Wasser?, ZInsO 2014, 388; Lambrecht/Weber, Die Neufassung des IDW S 2 „Anforderungen an Insolvenzpläne“, ZInsO 2020, 466; Madaus, Möglichkeiten und Grenzen von Insolvenzplanregelungen, ZIP 2016, 1141; ders., Die Rechtsbehelfe gegen die Planbestätigung nach dem ESUG, NZI 2012, 597; Nickert/Nickert/Kühne, Prognosen im Insolvenzrecht, KTS 2019, 29; Pape, Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch Insolvenzverfahren bei gleichzeitiger Abschaffung der Gläubigergleichbehandlung?, ZInsO 2010, 2155; Stapper, Die Zigarette danach, oder was passiert, wenn der Insolvenzplan rechtskräftig ist?, ZInsO 2010, 1735.

Übersicht

I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Aufhebung durch Beschluss (Abs. 1 und 3) 1. Notwendigkeit eines Aufhebungsbeschlusses 2. Voraussetzungen 3. Zeitpunkt bzw. Wirksamwerden der Aufhebung (Abs. 3 Satz 1 und Satz 5) 4. Vorherige Information über die Aufhebung (Abs. 3 Satz 3) 5. Zuständigkeit, Bekanntmachung (Abs. 3 Satz 2) 6. Anfechtbarkeit III. Berichtigung der Masseansprüche (Abs. 2) 1. Fällige unstreitige Masseansprüche 2. Nicht fällige unstreitige Masseansprüche 3. Streitige Masseansprüche 4. Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 253 Abs. 4 Satz 3 5. Verfahren

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