Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
§ 256
Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
(1) 1Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht. 2Ist keine Entscheidung über das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.
(2) 1Ergibt die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zuwenig gezahlt hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. 2Ein erheblicher Rückstand mit der Erfüllung des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(3) Ergibt die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zu viel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.
Literatur: Breutigam/Kahlert, Forderungsfeststellung im Planverfahren – eine unendliche Geschichte?, ZInsO 2002, 469; Paul, Insolvenzplan: Können nicht angemeldete Forderungen i. S. v. §§ 255, 256 InsO „wieder aufleben“?, ZInsO 2011, 1590; Tresselt/ Kamp, Der Umgang mit Nachzüglern im Insolvenzplan, DZWiR 2017, 501.
Übersicht
I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Vorläufige Leistungen des Schuldners (Abs. 1) 1. Berücksichtigung der Forderungen 2. Entscheidung des Insolvenzgerichts III. Nachzahlungspflicht bei Zuwenigzahlung (Abs. 2) IV. Rückforderungsanspruch bei Zuvielzahlung (Abs. 3) V. AbdingbarkeitDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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