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Spahlinger – 99. Lfg. 03.2024 – InsO § 255 – Wiederauflebensklausel
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 255 Wiederauflebensklausel
(1) 1Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. 2Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlass für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) 1Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. 2Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Literatur: Rugullis, Aus der Vergangenheit lernen: Zum Verständnis der §§ 227, 254 und 255 InsO, KTS 2012, 269; Thole, Die Insolvenzanfechtung in der Folgeinsolvenz, NZI 2017, 129.

Übersicht

I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Verhältnis zum zivilrechtlichen Leistungsstörungsrecht III. Wiederaufleben von Forderungen IV. Erfüllungsrückstand (Abs. 1) V. Erneute Insolvenz (Abs. 2) VI. Abdingbarkeit (Abs. 3)

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