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Spahlinger – 89. Lfg. 08.2021 – InsO § 254 – Allgemeine Wirkungen des Plans
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. 2Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
Literatur: Bauer/Dimmling, Endlich im Gesetz(entwurf): Der Debt-Equity-Swap, NZI 2011, 517; Brünkmans/Greif-Werner, Die Prüfung gesellschaftsrechtlicher Regelungen im Insolvenzplan durch Insolvenzgericht und Registergericht, ZInsO 2015, 1585; Haas, Mehr Gesellschaftsrecht im Insolvenzplanverfahren, NZG 2012, 961; Kanzler/Mader, Sanierung um jeden Preis? – Schutz der Neugläubiger eines insolvenzrechtlichen Debt-to-Equity-Swaps, GmbHR 2012, 991; Körner/Rendels, BGH zur Unzulässigkeit von Insolvenzplan-Ausschlussfristen; Folgeproblem »Rechtskraft«, INDat-Report 06/2015, 54; Rugullis, Aus der Vergangenheit lernen: Zum Verständnis der §§ 227, 254 und 255 InsO, KTS 2012, 269; Karsten Schmidt, Debt-to-Equity-Swap bei der (GmbH & Co.-)Kommanditgesellschaft, ZGR 2012, 565; Skauradszun/Spahlinger/ Tresselt, Insolvenzpläne auf dem Prüfstand, DZWIR 2015, 539; Takjas/Kunkel, Forderungen von Nachzüglern bei rechtswidrigen Präklusionsklauseln in rechtskräftig bestätigten Insolvenzplänen, ZInsO 2017, 1196; Thole, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz, 3. Aufl., 2020; Westpfahl/Dittmar, Die Behandlung gruppeninterner Sicherheiten im StaRUG, NZI-Beilage 2021, 46.

Übersicht

I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Allgemeine Planwirkungen (Abs. 1) 1. Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans 2. Zeitpunkt der Wirkungsentfaltung 3. Beteiligte 4. Fortbestehen der Forderungen 5. Durchbrechung der Rechtskraft wegen Störung der Geschäftsgrundlage III. Wirkungen des Plans gegenüber Drittsicherungsgebern (Abs. 2) IV. Naturalobligation und Befriedigung über den Plan hinaus (Abs. 3) 1. Fortbestand der Forderung als Naturalobligation 2. Abweichende Vereinbarungen und Aufrechenbarkeit mit Naturalobligation 3. Schranken des Rückforderungsausschlusses V. Keine Differenzhaftung der Gläubiger wegen Überbewertung (Abs. 4)

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