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Pleister – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 253 – Rechtsmittel
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 253 Rechtsmittel
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
  • 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
  • 2. gegen den Plan gestimmt hat und
  • 3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.
(4) 1Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. 2Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. 3Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. 4Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
Literatur: Braun/Heinrich, Auf dem Weg zu einer (neuen) Insolvenzplankultur in Deutschland – Ein Beitrag zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, NZI 2011, 505; Brinkmann, Wege aus der Insolvenz eines Unternehmens – oder: Die Gesellschafter als Sanierungshindernis, WM 2011, 97; Decher/Voland, Kapitalschnitt und Bezugsrechtsausschluss im Insolvenzplan, ZIP 2013, 103; Eidenmüller, Der Insolvenzplan als gesellschaftsrechtliches Universalwerkzeug, NJW 2014, 17; ders., Reformperspektiven im Restrukturierungsrecht, ZIP 2010, 649; Fischer, Das neue Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, NZI 2013, 513; Flöther, Die aktuelle Reform des Insolvenzrechts durch das ESUG – Mehr Schein als Sein?, ZIP 2012, 1833; Günther, Auswirkungen des ESUG auf das Insolvenzplanverfahren, ZInsO 2012, 2037; Heinrich, Insolvenzplan „reloaded“ – Zu den Änderungen im Insolvenzplanverfahren durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, NZI 2012, 235; Hölzle, Überlagerung des Gesellschaftsrechts durch das Insolvenzrecht und die Schlechterstellungsprüfung zu Lasten des (Minderheits-)Gesellschafters, ZIP 2014, 1819; Lehmann/Rühle, Das beschleunigte Zurückweisungsverfahren gemäß § 253 IV InsO in der Praxis, NZI 2014, 889; Madaus, Die Rechtsbehelfe gegen die Planbestätigung nach dem ESUG, NZI 2012, 597; Pape, Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch Insolvenzverfahren bei gleichzeitiger Abschaffung der Gläubigergleichbehandlung?, ZInsO 2010, 2155; Pleister/Tholen, Zum Siegeszug des insolvenzrechtlichen Freigabeverfahrens, ZIP 2015, 414; Schumm, Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), StuB 2012, 25; Vallender, Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) – Das reformierte Plan- und Eigenverwaltungsverfahren, MDR 2012, 125.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Regelungsinhalt 1. Zulässiges Rechtsmittel und Beschwerdeführer (Abs. 1) a) Rechtsmittel b) Beschwerdeführer 2. Beschwer (Abs. 2) a) Widerspruch (Abs. 2 Nr. 1) b) Abstimmung gegen den Plan (Abs. 2 Nr. 2) c) Erheblichkeitsschwelle (Abs. 2 Nr. 3) aa) Wesentliche Schlechterstellung bb) Kein Nachteilsausgleich cc) Glaubhaftmachung 3. Hinweispflicht (Abs. 3) 4. Unverzügliche Beschwerdezurückweisung (Abs. 4) a) Freigabeverfahren nach § 246a AktG b) Verfahren nach Absatz 4 aa) Allgemein zum Verfahrensgang bb) Nachteilsabwägung cc) Kein schwerer Rechtsverstoß dd) Schadensersatzanspruch IV. Gerichtliche Entscheidungen V. Rechtsschutz 1. Gegen Beschwerdebeschluss 2. Gegen Entscheidung aus Absatz 4

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