Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 249
Bedingter Plan
1Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.
Literatur: Hess, Vom Sanierungskonzept zum Insolvenzplan, WPg 2009, 299; Kirchhof, EStG, 19. Aufl., 2020; Skauradszun/Spahlinger/Tresselt, Insolvenzpläne auf dem Prüfstand, DZWIR 2015, 539.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Regelungsgehalt 1. Planbestätigung 2. Versagung der PlanbestätigungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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