Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
§ 248
Gerichtliche Bestätigung
(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.
Literatur: Berscheid, Beteiligung des Betriebsrats im Eröffnungsverfahren nach Verfahrenseröffnung und im Insolvenzverfahren, ZInsO 1999, 27; Skauradszun/Spahlinger/ Tresselt, Insolvenzpläne auf dem Prüfstand, DZWIR 2015, 539.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Regelungsgehalt 1. Annahme und Zustimmung 2. Prüfungsumfang 3. Anhörung 4. Gerichtliche Bestätigung 5. Mehrere Pläne III. RechtsmittelDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.