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Pleister – 101. Lfg. 09.2024 – InsO § 247 – Zustimmung des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 247 Zustimmung des Schuldners
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
  • 1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
  • 2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
Literatur: Hess/Weis, Gesellschaftsrechtliche Regelungen im Insolvenzplan, InVo 1996, 169; Madaus, Keine Reorganisation ohne die Gesellschafter, ZGR 2011, 749; Preuß, Insolvenzverfahren 4.0 – verfahrensrechtlicher Rahmen für „virtuelle Gläubigerversammlungen“, ZIP 2020, 1533; Stürner, Aufstellung und Bestätigung des Insolvenzplans, in: Leipold (Hrsg.), Insolvenzrecht im Umbruch, 1991, S. 41.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Inhalt 1. Zustimmungsfiktion (Abs. 1) a) Zustimmung b) Widerspruch 2. Unbeachtlichkeit des Widerspruchs (Abs. 2) a) Schlechterstellungsverbot (Abs. 2 Nr. 1) b) Keine übermäßige Gläubigerbefriedigung (Abs. 2 Nr. 2) 3. Grenzen der Zustimmungsfiktion IV. Verfahren und Rechtsschutz

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