Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2024
§ 246
Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
- 1. Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen.
- 2. Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Inhalt 1. Personeller Anwendungsbereich 2. Zustimmungsfiktion für Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (§ 246 Nr. 1) 3. Mangelnde Beteiligung an der Abstimmung (§ 246 Nr. 2) IV. Relevanz und Kritik V. RechtsschutzDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.