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Pleister – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 245 – Obstruktionsverbot
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 245 Obstruktionsverbot
(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
  • 1. die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechtergestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
  • 2. die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
  • 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
(2) 1Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
  • 1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
  • 2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
  • 3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenen Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. 3Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.
(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
  • 1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
  • 2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.
Literatur: Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 1999; Braun, Das Kernstück der neuen Insolvenzrechtsreform: Der Sanierungsplan, in: Sommer (Hrsg.), Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Berufsrecht, Festschrift zum 15jährigen Bestehen der Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen der Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Freiburg i. Br., 1995, S. 333; Brockdorff/Heintze/Rolle, Change of Control im Planinsolvenzverfahren – verbesserte Chancen für Gesellschafter und Investoren durch das ESUG, BB 2014, 1859; Drukarczyk, Insolvenzrecht als Versuch marktkonformer Gestaltung von Verwertungsentscheidungen und Verteilungsregeln, ZIP 1989, 341; Fassbach, Die cram down power des amerikanischen Konkursgerichts im Reorganisationsverfahren des Chapter 11 des Bankruptcy Codes, 1997; Pilz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., 1994; Riggert, Das Insolvenzplanverfahren – Strategische Probleme aus der Sicht absonderungsberechtigter Banken, WM 1998, 1521; Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997; Skauradszun/Spahlinger/Tresselt, Insolvenzpläne auf dem Prüfstand, DZWIR 2015, 539; Thole, Der Entwurf des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG-RefE), ZIP 2020, 1985; ders., Der Debt Equity Swap bei der Restrukturierung von Anleihen, ZIP 2014, 2365; Wieneke/Hoffmann, Der Erhalt der Börsennotierung beim echten und unechten Debt Equity Swap in der Insolvenz der börsennotierten AG, ZIP 2013, 697.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Regelungszweck und Inhalt 1. Verbot der Schlechterstellung (Abs. 1 Nr. 1) a) Bewertungsmaßstab b) Überprüfung der Durchführbarkeit des Plans 2. Gebot angemessener wirtschaftlicher Beteiligung (Abs. 1 Nr. 2) a) Gruppe der Gläubiger (Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 2a) aa) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 cc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 dd) Absatz 2 Satz 2 und 3 (1) Person, deren Mitwirkung unerlässlich ist (2) Verpflichtung zur Fortführung und (Rück-)Übertragung (3) Rechtsfolge ee) Absatz 2a b) Gruppe der Anteilsinhaber (Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3) aa) Absatz 3 Nr. 1 bb) Absatz 3 Nr. 2 3. Mehrheit der abstimmenden Gruppen (Abs. 1 Nr. 3) a) Allgemeines zur Gruppenmehrheit b) Taktik der Gruppenbildung c) Interessenabstimmung innerhalb und außerhalb des Plans d) Schutz der Minderheit gegen die Mehrheit? 4. Salvatorische Klausel 5. Verfahren und Rechtsschutz a) Verfahren b) Rechtsschutz

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