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Pleister – 88. Lfg. 05.2021 – InsO § 244 – Erforderliche Mehrheiten
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 244 Erforderliche Mehrheiten
(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, dass in jeder Gruppe
  • 1. die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
  • 2. die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.
(2) 1Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. 2Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.
(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
Literatur: Gerhardt, Zur Kopfstimmenzahl des Pensions-Sicherungs-Vereins bei Vergleich und Zwangsvergleich, ZIP 1988, 490; Hingerl, Insolvenzplan und richterliches Engagement, ZInsO 2004, 232; Madaus, Umwandlungen als Gegenstand eines Insolvenzplans nach dem ESUG, ZIP 2012, 2133; Palenker, Loan-to-own – Schuldenbasierte Übernahmen in Zeiten moderner Restrukturierungen und mangelnder Gläubigertransparenz, 2019; Riggert, Das Insolvenzplanverfahren – Strategische Probleme aus der Sicht absonderungsberechtigter Banken, WM 1998, 1521; Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997; Wegener, Sanierungshindernisse durch mangelnde Gläubigerbeteiligung im Planverfahren – Zur Auslegung der §§ 244, 245 InsO, ZInsO 2002, 1157; Wenzel, Der Sanierungs-Pool-Vertrag, WM 1996, 561.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Regelungsgehalt 1. Abstimmung 2. Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger a) Erforderliche Mehrheit innerhalb der Gruppen b) Einstimmigkeit der Gruppen 3. Annahme des Insolvenzplans durch die am Schuldner beteiligten Personen (Abs. 3) 4. Taktik der Mehrheitsgewinnung 5. Fortgang des Verfahrens

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