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Pleister – 101. Lfg. 09.2024 – InsO § 242 – Schriftliche Abstimmung
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 242 Schriftliche Abstimmung
(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.
(2) 1Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Beteiligten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit. 2Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels hinzuweisen.
Literatur: Eckert/Ippen, Prozessuale Möglichkeiten zur Durchführung von Insolvenzverfahren während der Covid-19-Pandemie, ZInsO 2020, 1105.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Regelungsgehalt 1. Voraussetzungen 2. Verfahren a) Übersendung der Stimmzettel b) Abstimmung c) Bindungswirkung der Stimmabgabe 3. Verfahrensverstöße

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