Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 238
Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
(1) 1Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. 2Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. 3Für das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.
(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.
Übersicht
I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Inhalt 1. Allgemeines 2. Einzelerörterung 3. Regelung 4. Stimmrechtsfestsetzung und Stimmgewichtung 5. Unbestrittene und bestrittene Absonderungsrechte 6. Stimmrechtsausschluss (Abs. 2) IV. RechtsschutzDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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