Kommentar

Detailsuche


Pleister – 101. Lfg. 09.2024 – InsO § 238 – Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
(1) 1Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. 2Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. 3Für das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.
(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck III. Inhalt 1. Allgemeines 2. Einzelerörterung 3. Regelung 4. Stimmrechtsfestsetzung und Stimmgewichtung 5. Unbestrittene und bestrittene Absonderungsrechte 6. Stimmrechtsausschluss (Abs. 2) IV. Rechtsschutz

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell