Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2021
§ 237
Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
(1) 1Für das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung über den Insolvenzplan gilt § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 entsprechend. 2Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nur insoweit zur Abstimmung als Insolvenzgläubiger berechtigt, als ihnen der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen; solange der Ausfall nicht feststeht, sind sie mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht.
Literatur: Binz, Konkurrierende Insolvenzpläne, 2001; Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997.
Übersicht
I. Normzweck II. Feststellung der Stimmberechtigung 1. Festlegung der Stimmberechtigung nach Art der Forderung a) Grundsatz b) Nachrangige Gläubiger c) Verspätete Anmeldung d) Schuldnerwiderspruch e) Absonderungsberechtigte Gläubiger 2. Stimmberechtigung nur bei Beeinträchtigung (Abs. 2) 3. Stimmrechtsentscheidung a) Einigung und gerichtliche Entscheidung aa) Rechtslage vor dem ESUG bb) Rechtslage nach dem ESUG b) Verhältnis verschiedener Stimmrechtsentscheidungen c) RechtsschutzDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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