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Pleister – 101. Lfg. 09.2024 – InsO § 235 – Erörterungs- und Abstimmungstermin
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2024 § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
(1) 1Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). 2Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. 3Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.
(2) 1Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekannt zu machen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. 3§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. 2Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. 3Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. 4§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend. 5Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
Literatur: Blankenburg/Godzierz, Virtuelle Gläubigerversammlung und Co. – Gegen einen Schnellschuss im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung, ZInsO 2020, 1285; Braegelmann/Horstkotte/Martini, Die virtuelle Gläubigerversammlung – längst überfällig!, ZInsO 2020, 729; Eckert/Ippen, Prozessuale Möglichkeiten zur Durchführung von Insolvenzverfahren während der Covid-19-Pandemie, ZInsO 2020, 1105; Eidenmüller, Der Insolvenzplan als gesellschaftsrechtliches Universalwerkzeug, NJW 2014, 17; Frind, Insolvenzordnung 2021: Überzeugendes Sanierungsrecht oder Stückwerk? – Zu den insolvenzgesetzlichen Änderungsvorschlägen im RefE eines SanInsFoG, NZI 2020, 865; Ganter, Insolvenzrechtliche Probleme durch COVID-19 vor und nach dem Änderungsgesetz, NZI 2020, 1017; Gareis, LG Hanau: Keine Ersetzung der unterlassenen Ladung zum Erörterungstermin über einen Insolvenzplan durch öffentliche Bekanntmachung, NZI 2001, 238; Haas, Mehr Gesellschaftsrecht im Insolvenzplanverfahren, NZG 2012, 961; Heller, Die virtuelle Gläubigerversammlung – ein netzwerkanalytisches und sozialpsychologisches Modell der Entscheidung über den Insolvenzplan, 2010; Hirte/Knof/Mock, Das neue Insolvenzrecht nach dem ESUG, 2012; Hölzle, Überlagerung des Gesellschaftsrechts durch das Insolvenzrecht, ZIP 2014, 1819; Lang/Muschalle, Suhrkamp-Verlag – Rechtsmissbräuchlichkeit eines rechtmäßig eingeleiteten Insolvenzverfahrens?, NZI 2013, 953; Madaus, Umwandlungen als Gegenstand eines Insolvenzplans nach dem ESUG, ZIP 2012, 2133; Mulert/Steiner, GesellschaftsrechtGesellschaftsrechtlichlich zulässige Regelungen im Insolvenz- und Restrukturierungsplan, NZG 2021, 673; Pleister/Palenker, Gläubigerbeteiligung in Zeiten von COVID-19, ZRI 2020, 245; Pleister/Tholen, Zum Siegeszug des insolvenzrechtlichen Freigabeverfahrens, ZIP 2015, 414; Preuß, Insolvenzverfahren 4.0 – verfahrensrechtlicher Rahmen für „virtuelle Gläubigerversammlungen“, ZIP 2020, 1533; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht im ESUG-Entwurf, BB 2011, 1603; Schmittmann, Digitalisierung der Gläubigerversammlung, RDi 2021, 34; Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, Handbuch für das Sanierungsverfahren gemäß §§ 217 bis 269 InsO mit praktischen Beispielen und Musterverfügungen, 4. Aufl., 2015; Steiger/Schulz, § 302 III 3 AktG als Sanierungshindernis bei insolvenzlichen Sanierungen mittels Insolvenzplan?, NZI 2016, 335; Thole, Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht im Insolvenzverfahren, ZIP 2013, 1937; Weber/Schneider, Die nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgesehene Umwandlung von Forderungen in Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechte (Debt-Equity-Swap), ZInsO 2012, 374; Wieneke/ Hoffmann, Der Erhalt der Börsennotierung beim echten und unechten Debt Equity Swap in der Insolvenz der börsennotierten AG, ZIP 2013, 697.

Übersicht

I. Entstehungsgeschichte II. Normzweck und Regelungsgehalt 1. Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins a) Terminbestimmung b) Rücknahme des Abstimmungsantrags c) Vorbereitung auf den Termin d) Termin e) Virtuelle Teilnahme 2. Bekanntmachung 3. Ladung und Information a) Gesondert zu ladende Personen b) Inhalt der Ladung und weitergehende Informationen c) Verstoß gegen Ladungspflicht d) Besonderheiten bei der Einberufung von Anteilseignern des Schuldners aa) Grundsatz des Vorrangs des Insolvenzrechts bb) Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Personen(handels)gesellschaft cc) Aktionäre und Kommanditaktionäre dd) Anteilseigner einer börsennotierten Gesellschaft e) Kostentragung 4. Rechtsbehelfe

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