Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
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978-3-8145-8700-4
Kübler/Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2017
§ 233
Aussetzung von Verwertung und Verteilung
1Soweit die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans durch die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefährdet würde, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung an. 2Das Gericht sieht von der Aussetzung ab oder hebt sie auf, soweit mit ihr die Gefahr erheblicher Nachteile für die Masse verbunden ist oder soweit der Verwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung beantragt.
Literatur: Maus, Der Insolvenzplan, in: Kölner Schrift, 2. Aufl., S. 931; Obermüller, Eingriffe in die Kreditsicherheiten durch Insolvenzplan und Verbraucherinsolvenzverfahren, WM 1998, 483.
Übersicht
I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Einzelheiten 1. Antrag des Schuldners (Satz 1 Alt. 1) 2. Antrag des Verwalters (Satz 1 Alt. 2) 3. Zeitpunkt von Antragstellung und Entscheidung 4. Prüfungsumfang des Gerichts 5. Reichweite der Aussetzungsanordnung, Rechtsmittel 6. Fortsetzung der VerwertungDer Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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