Kommentar
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978-3-8145-8700-4
Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung
2017
§ 231
Zurückweisung des Plans
(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
- 1. wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
- 2. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
- 3. wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
2Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
Literatur: Blankenburg, Probleme des Insolvenzplans in Kleinverfahren, ZInsO 2015, 1293; Buchalik/Stahlschmidt, Die neue richterliche Zuständigkeit bei Insolvenzplänen in Eigenverwaltung – ein Erfahrungsbericht, ZInsO 2014, 1144; Horstkotte, Der Insolvenzplan in der gerichtlichen Vorprüfung, ZInsO 2014, 1297; Paul, §§ 231, 232 InsO: Planzurückweisung trotz vorliegender Stellungnahmen der Beteiligten?, ZInsO 2012, 259; Skauradszun/Spahlinger/Tresselt, Insolvenzpläne auf dem Prüfstand, DZWIR 2015, 539; Smid, Vorprüfung des Insolvenzplans, insbesondere in Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren – Teil 1 und 2, ZInsO 2016, 61, 128; Stapper/Jacobi, Der Insolvenzplan – Was prüft das Gericht?, ZInsO 2014, 1821.
Übersicht
I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Vorprüfung des Plans 1. Aufgabe des Gerichts 2. Prüfungsumfang a) Formale Anforderungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1) b) Inhaltliche Anforderungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2) c) Mangelnde Aussicht auf Annahme eines Schuldnerplans (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) d) Offensichtliche Nichterfüllbarkeit eines Schuldnerplans (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) 3. Zweiter Schuldnerplan (Abs. 2) 4. Sofortige Beschwerde (Abs. 3)Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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