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Spahlinger – 89. Lfg. 08.2021 – InsO § 230 – Weitere Anlagen
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2021 § 230 Weitere Anlagen
(1) 1Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. 2Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen. 3Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.
(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.
(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.
(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.
Literatur: Ampferl, Das Stimmrecht des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren, in: Festschrift Kübler, 2015, S. 11; Horstkotte/Pickartz, Abtretung massezugehöriger Forderungen an einen Treuhänder im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens, ZInsO 2020, 710; Leuering, Das neue Schuldverschreibungsgesetz, NZI 2009, 638; Preuße (Hrsg.), SchVG, Kommentar, 2011; Rollin/Mikolajczak, Gesellschaftsrecht im Insolvenzplan – aktuelle Einzelfragen und Lösungen, ZInsO 2019, 2249; Thole, Die Restrukturierung von Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren, ZIP 2014, 293; Vogelmann/Käppler, Beschlüsse der Anleihegläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2018, 2177; Weßling, Bonitätsnachweis bei Einzahlungsverpflichtungen Dritter nach § 230 Abs. 3 InsO?, ZInsO 2020, 714; Westpfahl, Debt Equity Swap von Schuldverschreibungen in der Insolvenz, in: Festschrift Kübler, 2015, S. 773.

Übersicht

I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Einzelheiten 1. Erklärung des Schuldners (Abs. 1 Satz 1) 2. Erklärung der persönlich Haftenden (Abs. 1 Satz 2) 3. Erklärungen der Gläubiger (Abs. 2) 4. Verpflichtungserklärungen Dritter (Abs. 3) 5. Zustimmung bei gruppeninternen Drittsicherheiten (Abs. 4)

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