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Spahlinger – 71. Lfg. 04.2017 – InsO § 227 – Haftung des Schuldners
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2017 § 227 Haftung des Schuldners
(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.

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I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Einzelheiten 1. Grundsatz der Befreiung des Schuldners bei Planerfüllung (Abs. 1) 2. Haftungsbefreiung der Gesellschafter (Abs. 2)

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