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Spahlinger – 71. Lfg. 04.2017 – InsO § 226 – Gleichbehandlung der Beteiligten
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG © RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG 978-3-8145-8700-4 Prütting/Bork/Jacoby (Hrsg.), KPB – Kommentar zur Insolvenzordnung 2017 § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.
(2) 1Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. 2In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.
(3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.
Literatur: Skauradzun/Spahlinger/Tresselt, Insolvenzpläne auf dem Prüfstand, DZWIR 2015, 539.

Übersicht

I. Regelungsgegenstand und -zweck II. Einzelheiten 1. Maßstab der Gleichbehandlung 2. Ungleichbehandlung 3. Unzulässige Abreden und Begünstigungen (Abs. 3)

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